Das Abstellen von Fahrrädern in der Wohnung dürfen Sie verbieten!
Gibt es das auch in Ihrer Eigentümergemeinschaft? In der warmen Jahreszeit fahren viele Hausbewohner gerne mit dem Fahrrad. Aber anstatt das Rad in dem dafür vorgesehenen Fahrradkeller des Hauses abzustellen, nehmen sie es mit in ihre Wohnung. Ihr gemeinschaftlicher Hausflur und der Aufzug werden dadurch ganz schön in Mitleidenschaft gezogen, denn der Transport der Räder durch den Flur verursacht Flecken und Kratzer an den Wänden. Das müssen Sie nicht hinnehmen. Sie können einen mehrheitlichen Beschluss fassen, der den Transport der Fahrräder durch den Hausflur in die Wohnung verbietet (LG München I, Urteil v. 23.11.17, Az. 36 S 3100/17 WEG).
Fahrradverbot wurde in die Hausordnung aufgenommen
In einer Wohnungseigentumsanlage war es durch den Transport von Fahrrädern zu Verschmutzungen und Beschädigungen von Treppenhaus und Aufzug gekommen. Daher beschlossen die Eigentümer mehrheitlich die folgende Änderung der Hausordnung: „Fahrräder dürfen nur in den gemeinschaftlichen Fahrradräumen, auf dem privaten Tiefgaragenstellplatz oder dem privaten Kellerraum eingestellt werden. Ein Transport in die Wohnungen ist nicht zulässig.“
Ein Wohnungseigentümer hielt diese Regelung für unzulässig. Er besaß ein hochwertiges Fahrrad im Wert von 3.000 €. Da es im Fahrradraum bereits zu Diebstählen gekommen war, müsse es ihm erlaubt sein, das Fahrrad in seiner Wohnung abzustellen und es hierfür durch das Treppenhaus zu transportieren. Außerdem sah sich der Eigentümer durch den Beschluss gegenüber Nutzern von Kinderwagen und Rollatoren benachteiligt. Daher erhob er Anfechtungsklage gegen den Beschluss.
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Abstellen von Rädern in der Wohnung ist keine Wohnnutzung
Auch wenn das Verbot, Fahrräder in die Wohnung zu transportieren, die Eigentümer in der Nutzung ihres Sondereigentums beschränkt, so verletzt der Beschluss nicht dessen Kernbereich. Das Fahrrad ist ein Transportmittel, so dass das Einstellen von Fahrrädern in der Wohnung kein wesentliches Element der Wohnnutzung darstellt.
Verbot ist keine Diskriminierung von Fahrradbesitzern
Der Beschluss führt auch nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung von Fahrradbesitzern gegenüber den Nutzern von Kinderwagen und Rollatoren. Zwar können diese Gegenstände das Treppenhaus ebenso verschmutzen wie Fahrräder. Im Unterschied zu Fahrrädern werden sie aber von den Hausbewohnern gebraucht, um in ihre Wohnungen zu gelangen bzw. um ihre Kinder dorthin zu bringen. Daher muss eine Privilegierung dieser Gegenstände hingenommen werden.
Keine Ausnahme für besonders teure Räder
Ebenso führt die Tatsache, dass das Rad des Eigentümers besonders wertvoll ist, nicht zum Erfordernis einer Ausnahmeregelung. Das Gericht ist der Ansicht, dass auch ein teures Fahrrad im gemeinschaftlichen Fahrradkeller abgestellt und dort durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen, wie etwa gute Schlösser, geschützt werden kann.
Fazit: Stellen Sie jetzt fest, dass Ihr gemeinschaftlicher Flur durch den Transport von Fahrrädern in Mitleidenschaft gezogen wird, haben Sie es in der Hand das zu ändern. Beschließen Sie auf Ihrer nächsten Eigentümerversammlung ein Verbot, diese durch den Flur zu transportieren und in der Wohnung abzustellen. Wie Sie jetzt wissen, ist das zulässig und gilt auch für teure Fahrräder.
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