Messi kann erfolgreich gekündigt werden
Ein Mieter verletzt die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er seine Mietwohnung nicht pfleglich behandelt, sondern beispielsweise in erheblichem Ausmaß mit Fäkalien, Schmutz, Abfall und Essensresten verdreckt. Da hierdurch die Mieträume erheblich gefährdet werden, ist eine Kündigung des Mieters gerechtfertigt, stellte das Landgericht in Berlin im Januar 2018 klar.
Ein Vermieter hatte festgestellt, dass sein Mieter über einen langen Zeitraum größere Mengen von Fäkalien und Essensresten in der Wohnung nicht beseitigt hatte und dadurch für Ungeziefer ein idealer Nährboden gebildet worden war. Wegen der Gefahr, dass sich Ungeziefer über das gesamte Haus ausbreiten würde, hatte der Vermieter zunächst abgemahnt und dann gegenüber dem Mieter die Kündigung erklärt. Da der Mieter die Mietwohnung nicht freiwillig verließ, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
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Mit Erfolg! Das LG Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters, dass die Kündigung des Mieters rechtmäßig erfolgt und wirksam war. Die Kündigung war ausreichend im Sinne des § 569 Abs. 4 BGB begründet, weil ein erheblicher Kündigungsgrund vorlag. Der Vermieter hatte an verschiedenen Stellen der Mietwohnung erhebliche Verunreinigungen vorgefunden. Deshalb lag ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB vor. Der Mieter hatte die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietwohnung durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt und Reinigungspflicht erheblich gefährdet hatte. Denn der Mieter ließ es zu, dass die in seiner Obhut befindliche Wohnung vermüllte und verdreckte. Der Mieter hatte die im obliegende Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, dass er die Mietwohnung nicht pfleglich behandelt, sondern in erheblichem Ausmaß mit Fäkalien, Schmutz, Abfall und Essensresten verdreckt hatte. Hierdurch wurden die Mieträume erheblich gefährdet. Eine Gefährdung von Mieträumen liegt dann vor, wenn sie durch eine Sorgfaltspflichtverletzung eines Mieters bereits geschädigt worden sind oder wenn der Eintritt eines Schadens hoch ist. Das war im entschiedenen Rechtsstreit der Fall.
Die Vertragsverletzung des Mieters war auch von derart hohem Gewicht, dass eine Kündigung gerechtfertigt war, denn die Substanz des Hauses und die Gesundheit der anderen Bewohner waren unmittelbar gefährdet. Denn die Mietwohnung war über einen langen Zeitraum unordentlich und reinigungsbedürftig und die Substanz der Mieträume war bereits angegriffen. Lange Zeit hatte der Mieter größere Mengen von Fäkalien und Essensresten in der Wohnung nicht beseitigt, so dass für Ungeziefer ein idealer Nährboden entstand und eine Gefahr der Ausbreitung von Schädlingen im gesamten Haus zunahm. Der Mieter litt zwar an einer depressiven Störung und suchte eine unterstützende Einrichtung für so genannte „Messies” auf. Dennoch traf ihn nach Ansicht des Gerichts ein Verschulden an der Verschmutzung und Vermüllung der Wohnung. Denn in leichteren Phasen seiner Erkrankung konnte der Mieter nach Ansicht des Gerichts durchaus die Mietwohnung putzen und aufräumen. Dennoch blieb der Mieter auch nach Erhalt einer Abmahnung im August 2016 untätig (LG Berlin, Beschluss v. 19.01.18, Az. 66 S 230/17).
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