Sondernutzungsrecht: Der Errichtung eines Gartenhauses müssen alle zustimmen!
Gehören Sie auch zu den Wohnungseigentümern, die ein Sondernutzungsrecht an einem Gartenstück haben? Dann nutzen Sie bestimmt die warmen Monate, um diesen Garten nach Ihren Vorstellungen zu gestalten. Eins muss Ihnen hierbei aber klar sein: Je nachdem, was Sie planen, benötigen Sie die Zustimmung der anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft. Diese Erfahrung mussten Wohnungseigentümer machen, die auf ihrer Sondernutzungsfläche ein Gartenhaus errichtet hatten (AG München I, Urteil v. 14.02.18, Az. 484 C 22917/16 WEG).
Gartenhaus ersetzte ursprünglich vorhandene Laube
Konkret ging es um einen Garten, in dem ursprünglich in der Mitte zweier Sondernutzungsflächen eine nach 3 Seiten offene Laube stand. Die 4. Seite der Laube und das Dach waren durch Rankpflanzen völlig zugewachsen. Nachdem die Laube abgerissen worden war, bauten die beklagten Eigentümer ein Gartenhaus auf die Stelle der Laube. Die Zustimmung der anderen Eigentümer holten sie hierzu nicht ein. Nach der Gemeinschaftsordnung kann jeder Wohnungseigentümer die von seinem Sondernutzungsrecht betroffenen Gegenstände verändern und verbessern, wenn: “die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt werden,…. ” Die klagende Eigentümerin verlangte die Entfernung des Gartenhauses.
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Gartenhaus veränderte das äußere Erscheinungsbild erheblich
Das Amtsgericht München I entschied: Das Gartenhaus musste entfernt werden, da es sich um eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung handelte. Für das Gericht war entscheidend, dass das Haus sehr groß und wuchtig wirkt und eine dunkelbraune Farbe hat. Dadurch verändert es das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage erheblich. Denn dort wo vorher grüne Wiese war, steht jetzt ein wuchtiges braunes Holzhaus.
Auch wenn man berücksichtigt, dass an der Stelle des Gartenhauses ursprünglich die nach der Gemeinschaftsordnung erlaubte Gartenlaube stand, ergibt sich nichts anderes. Das Gartenhaus stört das ästhetische Bild der Gesamtanlage nämlich deutlich mehr als eine Gartenlaube. Die Gartenlaube war von grünem Efeu eingerahmt gewesen. Eine solche Bepflanzung mit Efeu wirkt weniger aufdringlich als die dunkelbraune Farbe des Gartenhauses. Außerdem war eine Seite der Gartenlaube offen, so dass auch die Gestaltung der Gartenlaube komplett anders war als die des Gartenhauses. Daher stellte das Gartenhaus eine optische Beeinträchtigung der Gesamtwohnanlage dar.
Schwelle für die Erheblichkeit des Veränderung ist niedrig anzusetzen
Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass die Schwelle dafür, ob eine nur unerhebliche und deshalb hinzunehmende optische Veränderung anzunehmen ist, eher niedrig anzusetzen ist. Denn: Grundsätzlich ist eine Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums ohne oder gegen den Willen der Wohnungseigentümern nicht zulässig
Fazit: Viele sondernutzungsberechtigte Wohnungseigentümer meinen, sie könnten mit “Ihrem” Garten machen, was sie wollen. Wie dieses Urteil zeigt, ist das aber gerade nicht der Fall. Sobald Ihre geplante Maßnahme die Anforderungen einer baulichen Veränderung erfüllt, benötigen Sie die Zustimmung aller Eigentümer die davon beeinträchtigt werden. Daher müssen bei einer erheblichen Veränderung des optischen Erscheinungsbildes alle Wohnungseigentümer zustimmen. Holen Sie diese Zustimmung besser ein, bevor Sie Ihre Pläne in die Tat umsetzen. Anderenfalls riskieren Sie, die bauliche Maßnahme auf Ihre Kosten zurück bauen zu müssen.
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