Fehler vermeiden: Die Klausel zur Betriebskostenumlage bitte richtig ausfüllen
Betriebskosten werden nicht ohne Grund umgangssprachlich als „die 2. Miete“ bezeichnet. Deshalb ist es für Sie immens wichtig, eine Zahlung der Betriebskosten im Mietvertrag zu vereinbaren. Haben Sie diesen Punkt nicht geregelt, sind sämtliche Nebenkosten in der Grundmiete bereits enthalten. Das Gesetz sieht vor, dass Sie die Betriebskosten zu zahlen haben. Eine Verlagerung auf Ihren Mieter ist im Mietvertrag zwar möglich, die Regelung muss aber eindeutig sei.
Wenn eine entsprechende Regelung in Ihrem Mietvertrag nicht zu finden ist, brauchen Sie auch keine Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Sie haben dann auf eine Zahlung der Betriebskosten keinen Anspruch.
Vereinbaren Sie zudem stets eine monatliche Vorauszahlung für die Betriebskosten, über die Sie dann jährlich abrechnen.
Sie sollten im Mietvertrag nur den Begriff “Betriebskosten” verwenden. Eine Verweisung auf den Betriebkostenkatalog der Betriebskostenverordnung ist auch formularmäßig zulässig. Nennen Sie aber auf jeden Fall auch die umzulegenden Einzelkosten.
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Tipp:
Nehmen Sie sich für das Ausfüllen des Vertrags an dieser Stelle besonders viel Zeit. Arbeiten Sie noch sorgfältiger und gründlicher als es ohnehin erforderlich ist.
Folgende Formulierung können Sie verwenden:
„Neben der Miete werden vom Mieter Betriebskosten nach § 2 Betriebskostenverordnung, über die abgerechnet werden muss, gezahlt:
- die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks und
- die Kosten
der Wasserversorgung
der Entwässerung
der Heizung
der Warmwasserversorgung
verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs
der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
oder Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
der Gartenpflege
der Beleuchtung
der Schornsteinreinigung
der Sach- und Haftpflichtversicherung
für den Hauswart
des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage oder des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage
des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege und
sonstige Betriebskosten: ……………….. (konkrete Benennung erforderlich)
Falls kein Verteilungsschlüssel vereinbart ist, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch den Mieter abhängen, sind verbrauchsabhängig abzurechnen.
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