Mahnung wegen Hausgeldrückstand – keine Mahngebühr für Verwalter!
Gibt es auch in Ihrer Eigentümergemeinschaft Wohnungseigentümer die es mit der Zahlung des monatlichen Hausgeldes nicht so genau nehmen? Mal wird das Hausgeld verspätet gezahlt, mal ist es nicht vollständig und manchmal kommt es gar nicht. Für Ihren Verwalter ist das natürlich ein Ärgernis, denn er muss die säumigen Wohnungseigentümer nun mit Hilfe von Mahnschreiben zur Zahlung bewegen. Aber auch wenn das eine lästige Mehrarbeit für Ihren Verwalter ist, darf er hierfür keine separate Mahngebühr verlangen. Vielmehr ist diese Mahntätigkeit bereits durch sein Grundhonorar abgegolten (AG Reutlingen, Urteil v. 13.05.16, Az. 11 C 105/16).
Eigentümer sollte Mahnkosten in Höhe von 11,90 € zahlen
Im entschiedenen Fall war ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung des monatlichen Hausgelds in Höhe von 495 € in Verzug geraten. Er wurde deshalb von der Verwalterin zweimal angemahnt. Da sich der Eigentümer dennoch weigerte zu zahlen, erhob die Wohnungseigentümergemeinschaft schließlich Klage auf Zahlung des rückständigen Hausgelds. Auch die Erstattung der Mahnkosten in Höhe von 11,90 €, die der Verwalterin durch die Mahnung entstanden waren, wurden in die Klage aufgenommen. Im Rahmen des Prozesses erklärte sich der beklagte Eigentümer zwar bereit das rückständige Hausgeld zu zahlen. Er verweigerte jedoch die Erstattung der Mahnkosten.
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Verwalter darf keine Mahnkosten verlangen
Das Amtsgericht Reutlingen entschied: Die Gemeinschaft hat keinen Anspruch auf Erstattung der Mahnkosten. Zwar sind Mahnkosten als Verzugsschaden grundsätzlich erstattungsfähig. Ein Verwalter darf diese Mahnkosten jedoch nicht verlangen.
Grundhonorar umfasst Mahnkosten
Die Mahntätigkeit des Verwalters ist nämlich bereits durch sein Grundhonorar abgegolten. Das Grundhonorar deckt alle Leistungen des Verwalters ab, die mit der Verwaltertätigkeit typischerweise entstehen. Hierzu zählen insbesondere die im Gesetz genannten Aufgaben. Nach dem WEG gehören zu den Aufgaben der Verwaltung auch die Anforderung von Beiträgen (§ 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG). Das umfasst auch die Mahntätigkeit.
Das bedeutet das Urteil für Sie: Auch wenn das Urteil nicht mehr ganz aktuell ist, bleibt es dennoch für Sie relevant. In der Praxis erheben Verwalter nämlich immer wieder für Mahnschreiben separate Gebühren. Kommt das in Ihrer Gemeinschaft vor, können Sie Ihren Verwalter jetzt unter Verweis auf das Urteil des AG Reutlingen darauf hinweisen, dass Ihm diese Mahngebühren nicht zustehen.
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