Zustimmung eines Vermieters zur Untervermietung darf nicht vom Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Mieters abhängig gemacht werden
Für die Erlaubnis einer Untervermietung durch den Vermieter gemäß § 553 Abs. 1 BGB muss ein Mieter lediglich berechtigte persönliche und wirtschaftliche Interessen anführen und seinen Namen und die Anschrift des Untermieters und neuen Mieters mitteilen. Weitergehende Nachweise dürfen Sie als Vermieter von Ihrem Mieter nicht einfordern, stellte das Landgericht Berlin im April 2018 klar. Wenn Ihr Mieter Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung jedoch zu unterstellen.
Ein Mieter und sein Vermieter stritten darüber, ob der Vermieter verpflichtet war dem Mieter die Untervermietung eines teils der Mietwohnung zu genehmigen. Der Mieter erhielt Leistungen nach dem SGB II und wollte durch eine Untervermietung eines Teils der Mietwohnung wirtschaftlich entlastet werden. Der Vermieter wollte jedoch zuvor weitere Informationen vom Mieter erlangen, so sollte dieser beispielsweise seinen aktuellen SGB II-Bescheid vorlegen. Da der Mieter nicht kooperierte, erteilte der Vermieter keine Zustimmung zur Untervermietung. Der Mieter reichte dann beim zuständigen Gericht eine Klage ein, um die Verpflichtung des Mieters gerichtlich verbindlich feststellen zu lassen.
Gratis: Sichern Sie sich jetzt „Dr. Mahlstedts 5 Punkte für den unangreifbaren Mietvertrag„!
So urteilte das Gericht
Ohne Erfolg! Das LG Berlin wies die Feststellungsklage zu Lasten des Mieters zurück. Das LG Berlin stellte zwar ein berechtigtes Interesse des Mieters – ein persönliches und wirtschaftliches Interesse von nicht ganz unerheblichem Gewicht – an der Untervermietung fest. Aber anders als der Vermieter war das Gericht der Ansicht, dass eine nähere Darlegung der Vermögensverhältnisse keine Bedingung für eine Zustimmung zur Untervermietung sei. Das Landgericht hat klargestellt, dass die Anforderungen an die Darlegung des berechtigten Interesses an einer Untervermietung nicht überzogen werden dürfen; so auch der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss v. 03.10.84, Az. VIII ARZ 2/84, NJW 1985, 130). Ein plausibles wirtschaftliches Interesse reicht somit aus. Zutreffend sei festgestellt worden, dass die Darlegung eines berechtigten Interesses ausreiche, um ein fortlaufendes Interesse an einer Untervermietung zu begründen. Die Klage war somit unzulässig,
Das LG Berlin hat klargestellt, dass die Anforderungen an die Darlegung des berechtigten Interesses an einer Untervermietung nicht überzogen werden dürfen. Ein plausibles wirtschaftliches Interesse reicht aus (BGH, Beschluss vom 03.10.84, Az. VIII ARZ 2/84). Darunter fällt auch als Motiv eine Entlastung bei den Wohnkosten, wenn SGB II-Leistungen bezogen werden. Im entschiedenen Rechtsstreit überwog das berechtigte Interesse des Mieters. Ausschlussgründe und die berechtigte Vermieterinteressen waren nicht ersichtlich (LG Berlin, Urteil v. 11.04.18, Az. 66 S 275/17).
Gratis: Sichern Sie sich jetzt „Dr. Mahlstedts 5 Punkte für den unangreifbaren Mietvertrag„!
Neueste Kommentare