Kündigung ist bei unbeachtlicher Falschbezeichnung wirksam
Dass eine Kündigung eines Mietverhältnisses nicht unwirksam ist, wenn nur eine offensichtliche Falschbezeichnung des Empfängers vorliegt, stellte das Amtsgericht Mannheim im April 2018 klar. Denn wenn eine offensichtliche Falschbezeichnung vorliegt, ist eine Kündigung nicht aus formellen Gründen unwirksam, weil der tatsächliche Wille des Vermieters erkennbar ist.
Ein Vermieter hatte eine Hausmeisterwohnung in einem Schulgebäude an ein Ehepaar vermietet, das dort als Hausmeister tätig war. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis, weil die Wohnung umgestaltet werden sollte und später nicht mehr als Wohnung für als Hausmeister angestellte Personen verwendet werden sollte. Dies deutete der Vermieter in dem Kündigungsschreiben auch kurz an. Das Kündigungsschreiben wollte der Vermieter an die Eheleute, den Hausmeister und an seine Ehefrau richten. Allerdings hatte der Vermieter den Vornamen der Ehefrau mit dem ihrer Tochter verwechselt. Die Mieter hielten die Kündigung wegen der Verwechslung der Vornamen und wegen einer angeblich fehlenden ausreichenden Begründung für unwirksam und weigerten sich auszuziehen. Deshalb reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
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So entschied das Gericht
Mit Erfolg! Das AG Mannheim entschied die Räumungsklage zu Gunsten des Vermieters und verurteilte die Mieter zur Räumung. Das Kündigungsschreiben war nicht deshalb formell unwirksam, weil der Vermieter die Vornamen von Mutter und Tochter verwechselt hatte. Denn es war offensichtlich, dass eine Falschbezeichnung vorlag und dass der Vermieter die Kündigungserklärung an seine Mieter, den Hausmeister und seine Ehefrau, richten wollte. Das Kündigungsschreiben enthielt auch eine ausreichende Begründung. Es ist ausreichend, wenn Sie als Vermieter einen von Ihnen geltend gemachten Kündigungsgrund so bezeichnen, dass er von anderen Gründen unterscheidbar ist. Durch die Angabe des Grundes soll Ihr Mieter Klarheit über die Rechtmäßigkeit der Kündigung und seine Rechtsposition erlangen können. Dabei ist es durchaus zulässig, dass Sie als Vermieter Ihren Kündigungsgrund später noch ergänzen, wenn Ihre Ausführungen zu dem Kündigungsgrund zunächst allgemein gehalten waren (AG Mannheim, Urteil v. 12.04.18, Az. 18 C 5139/17).
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