Zustimmung zur Untervermietung ist bei berechtigtem Interesse zu erteilen
Wenn ein Mieter sich beruflich im Ausland aufhalten wird, liegt bei ihm ein persönliches und wirtschaftliches Interesse zur Untervermietung vor. Jedes plausible und nachvollziehbare Interesse eines Mieters reicht aus, um eine Zustimmung eines Vermieters zur Untervermietung einfordern zu können. Dies stellte das Landgericht Berlin im April 2018 klar.
Ein Mieter und sein Vermieter stritten darüber, ob der Vermieter dazu verpflichtet war, dem Mieter eine Untervermietung zu genehmigen. Der Mieter wollte einen Teil der Mietwohnung während eines beruflichen Auslandsaufenthalts vermieten. Er behauptete, finanziell nicht dazu in der Lage zu sein, seine Mietwohnung in Deutschland gleichzeitig zu finanzieren. Der Vermieter erteilte jedoch keine Genehmigung, weil der Mieter seine Angaben nicht glaubhaft machte. Ferner hatte der Vermieter keine Kenntnis von der Person des Untermieters. Ihm war auch nicht bekannt, ob nur ein Teil oder die ganze Mietwohnung überlassen werden sollte. Da der Vermieter keine Genehmigung erteilte, klagte der Mieter auf Zustimmung.
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So entschied das Gericht
Mit Erfolg! Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Vermieter kein Recht, die Zustimmung zur Untervermietung zu verweigern. Da der Mieter sich beruflich im Ausland aufhalten würde, lag bei ihm ein persönliches und wirtschaftliches Interesse von erheblichem Gewicht vor. Ausschlussgründe waren nicht erkennbar. Jedes plausible und nachvollziehbare Interesse eines Mieters reicht aus, um eine Zustimmung eines Vermieters zur Untervermietung einfordern zu können. Eine finanzielle Entlastung eines Mieters durch eine Untervermietung während eines Auslandsaufenthalts, stellt einen ausreichenden Grund dar. Der Mieter musste lediglich die Zustimmungserklärung des Vermieters einholen. Für Hinderungsgründe trägt aber der Vermieter die Beweislast. Bei einem bevorstehenden befristeten beruflichen Auslandaufenthalt lässt sich eine Ablehnung der Untervermietung durch den Vermieter nur schwer begründen (LG Berlin, Beschluss v. 19.04.18, Az. 66 S 281/17).
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