So teuer wird Ihre Klage auf Veräußerungszustimmung
Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung verkaufen möchten, kann es durchaus sein, dass Sie zuvor die Zustimmung Ihres Verwalters oder der anderen Wohnungseigentümer einholen müssen. Das gilt zumindest dann, wenn Ihre Teilungserklärung das Erfordernis einer solchen Veräußerungszustimmung vorsieht. Wird Ihnen diese Veräußerungszustimmung dann verweigert, können Sie den Verkauf Ihrer Wohnung nicht vollziehen. Ohne die erforderlich Zustimmung wird das Grundbuchamt nämlich die Eintragung des Eigentumsübergangs verweigern. In einem solchen Fall bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, auf Erteilung der Zustimmung zu klagen. In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH entschieden, welcher Streitwert einer solchen Klage zugrunde gelegt wird (Urteil v. 18.01.18, Az. V ZR 71/17).
Wohnungseigentümer klagte auf Veräußerungszustimmung
Im entschiedenen Fall wollten Eigentümer Ihre Wohnung verkaufen. Der Kaufpreis betrug 743.500 €. Laut der Gemeinschaftsordnung benötigte der Eigentümer zur Veräußerung seiner Wohnung die Zustimmung des Verwalters. Dieser verweigerte die erforderliche Zustimmung jedoch. Daraufhin erhoben die Wohnungseigentümer Klage auf Erteilung der Zustimmung und gewannen den Prozess. Streitig blieb jedoch, wie der Streitwert der Klage zu bemessen war – nach dem Kaufpreis oder nur einem Bruchteil davon. Über diese Frage hatte der BGH zu entscheiden.
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BGH: Streitwert beträgt in der Regel 20% des Kaufpreises
Der BGH entschied: Der Streitwert richtet sich nicht nach dem vollen Kaufpreis, sondern lediglich nach einem Bruchteil davon. Konkret betrug der Streitwert 148.700 €, was 20% des Kaufpreises entspricht.
In wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladener festzusetzen. Er darf aber das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten. Auf dieser Grundlage beträgt der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in der Regel 20% des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.
Der BGH sah den vollen Kaufpreis nicht als maßgeblich für den Streitwert an, da durch die Verweigerung der Zustimmung die Veräußerung nicht gänzlich verhindert, sondern nur verzögert wird. Die Verzögerung dauert an bis die Erteilung der Zustimmung im Klageweg durchgesetzt wird oder der Wohnungseigentümer einen Erwerber findet, gegen den kein wichtiger Grund spricht. Der Nachteil des Wohnungseigentümers, der veräußern will, liegt daher grundsätzlich nur in der Verzögerung der Veräußerung Verkaufspreis. Dieser Nachteil ist mit einem Bruchteil davon zu bewerten, der in der Regel auf 20% zu schätzen ist.
Fazit: Wenn Sie Ihre Wohnung veräußern möchten, Ihnen jedoch die erforderliche Zustimmung verweigert wird, können Sie dagegen im Klageweg vorgehen. Ihre Klage wird erfolgreich sein, wenn Ihnen die Zustimmung grundlos verweigert wird. Jetzt wissen Sie, dass sich der Streitwert einer solchen Klage nicht nach dem vollen Kaufpreis sondern nur 20% davon bemisst. Das ist entscheidend für die Gerichtskosten und die Kosten Ihres Rechtsanwalts. Beides zahlt zwar Ihr Klagegegner, wenn Sie den Prozess gewinnen. Zumindest für die Gerichtskosten müssen Sie jedoch zunächst in Vorleistung gehen.
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