Eigenbedarfskündigung wegen Prüfungsvorbereitungen gerechtfertigt
Dass es für eine Eigenbedarfskündigung ausreichend ist, wenn der Enkel eines Vermieters die Mietwohnung benötigt, um sich auf Prüfungen vorzubereiten, stellte das Amtsgericht Charlottenburg im April 2018 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung. Der Vermieter hatte gekündigt und verlangte die Herausgabe seiner Eigentumswohnung, weil sein Enkelsohn wegen seines bevorstehenden juristischen Staatsexamens eine ruhige Umgebung zur Prüfungsvorbereitung benötigte. Außerdem sollte der Enkel auch während des folgenden juristischen Vorbereitungsdienstes weiter in der Wohnung verbleiben. Wegen der angeblich starken räumlichen Verwurzelung des Enkels kam ein Umzug in eine andere Stadt nicht in Betracht. Der Mieter lehnte die Eigenbedarfskündigung ab und berief sich außerdem auf sein hohes Alter. Er gab an, dass sein Gesundheitszustand schlecht sei. Zudem sei der Wohnungsmarkt stark angespannt.
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So entschied das Amtsgericht
Das AG Charlottenburg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Die Räumungsklage war berechtigt, weil zur Überzeugung des Gerichts nach Durchführung einer Beweisaufnahme feststand, dass der Vermieter die Wohnung tatsächlich für seinen Enkel benötigte. Dass der Enkel des Vermieters die Mietwohnung benötigte, um sich auf Prüfungen vorzubereiten, war ein ausreichender Grund für eine Eigenbedarfskündigung. Ein Umzug des Mieters war diesem trotz seines hohen Alters und seines schlechten Gesundheitszustands zumutbar. Denn der Mieter hatte während des Gerichtsverfahrens eingeräumt, dass er gegen Zahlung eines Abstandsbetrages und Übernahme der Umzugskosten durch den Vermieter, zum Auszug aus der streitgegenständlichen Mietwohnung bereit sei. Der Mieter konnte sich im Rahmen seines Widerspruchsrechts gemäß § 574 BGB auch nicht einfach und pauschal auf den angespannten Wohnungsmarkt berufen. Der Mieter war nach Ansicht des Gerichts verpflichtet, seine vergeblichen Bemühungen um eine Ersatzwohnung detailliert nachzuweisen (AG Charlottenburg, Urteil v. 09.04.18, Az. 237 C 321/17).
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