Die WEG-Versammlung in der Waschküche
Das Amtsgericht Dortmund hat geurteilt, wie eine Wohnungseigentümerversammlung genau auszusehen hat (Urteil vom 27.03.2018, Az.: 512 C 31/17)
Es ging um eine Wohnungseigentumsanlage mit mehreren Parteien. Eine Eigentumspartei entsendete zu den Versammlungen in der Regel einen Vertreter, der allerdings nicht im Haus wohnte. Dann wurde durch die Wohnungseigentümerversammlung beschlossen, dass für kurze Versammlungen die Waschküche als Versammlungsort ausreichen sollte. Es wurde in den folgenden Monaten dann zu einer Eigentümerversammlung eingeladen, auf der verschiedene Punkte, die zwischen den Eigentümern sehr strittig waren, behandelt werden sollten.
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Stehende Versammlung in der Waschküche entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
Diese Versammlung dauerte von 18:00 Uhr bis 18:07 Uhr. Der Vertreter der einen Eigentumspartei kam 3 Minuten zu spät. Er hatte, da nicht in dem Haus wohnte, nicht sofort den Waschkeller gefunden hatte. Sämtliche Beschlüsse wurden daraufhin vor Gericht angefochten. Und das mit großem Erfolg. Denn eine Versammlung im Stehen entspricht keiner ordnungsgemäße Verwaltung und der Zugang zur Waschküche war nicht frei zugänglich. Ein Versammlungsort muss außerdem eine längere Diskussion ermöglichen. Und schon der Beschluss, künftig kurze Versammlungen in der Waschküche abzuhalten, war unwirksam, da er nicht bestimmt genug war. Es war unklar, was eine „kurze Versammlung“ ist.
Also: An eine Versammlung der Wohnungseigentümer sind bestimmte Anforderungen zu stellen. Und das gilt in organisatorischer und inhaltlicher Hinsicht.
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