Betriebskostenabrechnung: Mieter hat keinen Anspruch auf Vorlage von Stundenzetteln
Zwar sind Sie als Vermieter verpflichtet einem Ihrer Mieter auf sein Verlangen hin zu einer Betriebskostenabrechnung auch die dazugehörigen Belege, Verträge und Rechnungen vorzulegen. Als Vermieter sind Sie jedoch nicht verpflichtet, Ihrem Mieter auch in Stundenzettel zu Leistungen von Handwerkern, Fachbetrieben oder eines Hausmeisters Einsicht zu gewähren. Dies stellte das Amtsgericht Berlin-Mitte im Februar 2018 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten bezüglich einer vom Vermieter erstellten Betriebskostenabrechnung über das Recht des Mieters in Verträge, Rechnungen und sonstige Belege Einsicht zu nehmen. Der Vermieter hatte dem Mieter drei Einzelrechnungen vorgelegt; jedoch weitere Verträge, Einzelabrechnungen und Stundennachweise des Hausmeisters nicht. Da der Mieter der Ansicht war, dass er hierauf einen Anspruch hat, reichte er Klage auf weitere Belegeinsicht in Hausmeisterstundenzettel, Versicherungsverträge und Dienstleistungsverträge ein. Der Vermieter teilte mit, dass Stundenzettel nicht existieren.
Die Klage des Mieters hatte keinen Erfolg! Das AG Berlin-Mitte entschied, dass der Vermieter nur verpflichtet war, die ihm verfügbaren Belege vorzulegen. Als Vermieter sind Sie zwar verpflichtet einem Ihrer Mieter auf sein Verlangen hin sämtliche Verträge, Rechnungen und sonstige Belege zu einer Betriebskostenabrechnung im Original zu präsentieren, so der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss v. 22.11.11, Az. VIII ZR 38/11).
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Mieter haben kein uneingeschränktes Einsichtsrecht
Ein Anspruch auf die Vorlage oder die Erstellung von nicht existenten Dokumenten, wie Stundenzettel, steht Mietern jedoch nicht zu. Auch zu Kosten, die nicht Gegenstand einer aktuellen Betriebskostenabrechnung sind, müssen Sie als Vermieter keinem Ihrer Mieter einen Beleg vorlegen. Denn Mieter haben kein uneingeschränktes Einsichtsrecht in alle Unterlagen ihres Vermieters, die mit ihrem Mietverhältnis zu tun haben (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 08.02.18, Az. 25 C 176/16).
Hinweis: Wenn Sie als Vermieter Ihr Büro nicht am Wohnsitz Ihres um Auskunft ersuchenden Mieters haben, ist der Leistungsort für die Belegeinsicht die Mietwohnung Ihres Mieters. Dort müssen Sie alle verfügbaren Unterlagen, die im Zusammenhang mit einer Betriebskostenabrechnung stehen, wie Verträge und Rechnungsbelege vorlegen.
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