Schimmel und Feuchtigkeit in allen Räumen einer Mietwohnung rechtfertigen 80% Mietminderung
Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach stellte im Februar 2018 klar, dass es angemessen ist, wenn ein Mieter die Miete um 80% mindert, weil sämtliche Räume seiner Mietwohnung von Feuchtigkeit und Schimmel befallen sind.
Ein Mieter und sein Vermieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Mietminderung des Mieters. Der Vermieter hatte den Mieter auf Nachzahlung von Miete verklagt, denn der Mieter hatte wegen Feuchtigkeit und Schimmelbildung in seiner Mietwohnung die Miete um 80% gemindert. Alle Räume der Mietwohnung waren ab der Sockelleiste bis zu einer Höhe von ca. 30 cm feucht und verschimmelt. Aus diesem Grund kündigte der Mieter später das Mietverhältnis auch wegen angeblicher Gesundheitsgefährdung fristlos. Der Mieter machte außerdem Schadensersatz u. a. für von ihm verauslagte Gutachterkosten und beschädigtes Inventar geltend. Aus einem Sachverständigengutachten ergab sich, das bauliche Mängel vorlagen und ursächlich für Schimmel und Feuchtigkeit waren.
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So entschied das Gericht
Das AG Bergisch-Gladbach entschied zu Gunsten des Mieters, dass die Mietminderung i.H.v. 80% berechtigt und angemessen war. Die fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung war nicht berechtigt, da der Mieter nach Ansicht des Gerichts keine solche Gefährdung nachgewiesen hatte. Schimmelbefall in Mieträumen bedeutet nicht unbedingt, dass auch Gesundheitsrisiken zu Lasten der Bewohner vorliegen. Das Ausmaß einer Gesundheitsgefährdung durch Schimmel und Feuchtigkeit muss außerdem erheblich sein. Die Gefahr einer deutlichen und nachhaltigen Gesundheitsbeeinträchtigung lässt sich nicht durch Schimmelbildung als solche, sondern nur anhand einer nachweislichen Grenzwertüberschreitung beweisen. Hierfür ist eine Laboruntersuchung von Schimmelsporen bzw. ein medizinisches Sachverständigengutachten erforderlich. Wegen der Inventarschäden und Gutachterkosten war jedoch nach Ansicht des Gerichts ein Anspruch auf Schadensersatz des Mieters gem. § 536a Abs. 1, §§ 280, 249 ff. BGB gerechtfertigt, da der den Schaden verursachende Schimmel und die Feuchtigkeit auf vom Vermieter zu verantwortenden baulichen Mängeln beruhten (AG Bergisch Gladbach, Urteil v. 15.02.18, Az. 60 C 436/15).
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