Psychisch erkranktem Mieter kann wegen Störung des Hausfriedens fristlos gekündigt werden
Wenn einer Ihrer Mieter seit Jahren den Hausfrieden zu allen Tageszeiten, insbesondere auch nachts, nachhaltig stört und sein Verhalten bedrohlich auf andere Bewohner des Hauses wirkt, sind Sie als Vermieter selbstverständlich zur fristlosen Kündigung berechtigt. Das gilt auch dann, entschied das Landgericht Frankfurt a. M. im April 2018, wenn Ihr Mieter an einer psychischen Störung leidet.
Ein Vermieter hatte seinem Mieter, der an einer psychischen Krankheit litt, fristlos gekündigt. Hintergrund war, dass der Mieter über Jahre den Hausfrieden durch Weinen, Schreien und Poltern am Tag und auch in den Nächten gestört hatte. Die anderen Bewohner des Mietshauses fühlten sich durch das Verhalten des auffälligen Mieters gestört, insbesondere weil oftmals die Polizei herbeigerufen werden musste. Da der Mieter nach der fristlosen Kündigung die Mietwohnung nicht freiwillig verließ, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein. Während des Rechtsstreits stellte jedoch ein Gutachter fest, dass der Mieter insbesondere im Fall einer erzwungenen Räumung suizidgefährdet war.
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So verlief der Prozess
Das LG Frankfurt a. M. entschied jedoch zu Gunsten des Vermieters, dass der Mieter zur Räumung der Mietwohnung verpflichtet war. Der Vermieter hatte gegen den Mieter einen durchsetzbaren Anspruch auf Räumung der Mietwohnung gem. § 546 Abs. 1 BGB. Denn der Vermieter war berechtigt, das Mietverhältnis wegen Vorliegens eines wichtigen Grunds i.S.d. § 543 Abs. 1 BGB außerordentlich zu kündigen. Da dem Vermieter unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zumutbar war, war eine fristlose Kündigung zulässig. Denn der Mieter hatte über Jahre den Hausfrieden durch Weinen, Schreien und Poltern am Tag und auch in den Nächten gestört, so dass sich die übrigen Bewohner zu Recht bedroht fühlten. Obwohl die psychische Erkrankung des Mieters einen Härtegrund darstellte, war für den Vermieter und die übrigen Mieter die Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Auch bei Vorliegen einer Suizidgefahr kann ein Räumungsanspruch zu Ihren Gunsten als Vermieter gerichtlich bejaht werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss v. 21.01.16, Az. I ZB 12/15) bereits 2016 festgestellt hat (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 26.04.18, Az. 2-11 S 192/17).
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