Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses haben Vermieter Anspruch auf die Mietkaution
Dass Sie als Vermieter auch nach Beendigung eines Mietverhältnisses Anspruch auf Zahlung der Kaution durch Ihren (ehemaligen) Mieter haben, weil Ihr Sicherungsinteresse fortbesteht, stellte das Oberlandesgericht Koblenz im April 2018 klar.
Ein Vermieter von Gewerberäumen und sein Mieter hatten sich einvernehmlich auf die Beendigung des Mietverhältnisses geeinigt und einen Mietaufhebungsvertrag geschlossen. Streitig war allerdings, welche Ansprüche der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses noch gegen den Mieter hatte. Deshalb forderte der Vermieter den Mieter auf, die noch nicht an den Vermieter geleistete Mietkaution nun noch nachträglich zu erbringen. Der Mieter war der Ansicht, dass er nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zur Zahlung der Kaution verpflichtet sei. Der Vermieter reichte eine Zahlungsklage ein. Mit Erfolg!
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Das Urteil des Oberlandesgerichts
Das OLG Koblenz entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Bereits der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu Ihren Gunsten als Vermieter klargestellt, dass Sie auch nach der Beendigung eines Mietverhältnisses einen Anspruch auf Erbringung der vereinbarten Kaution durch Ihren Mieter haben. Solange nicht geklärt ist, ob Sie als Vermieter noch Ansprüche gegen Ihren (ehemaligen) Mieter haben, besteht Ihr Sicherungsinteresse fort. Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Mieter nicht vorgetragen, dass dem Mieter keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr zustanden bzw. dass der Vermieter auf diese bei Abschluss des Aufhebungsvertrages verzichtet hätte. Bei Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung müssen Sie als Vermieter sehr sorgfältig prüfen, ob nicht versehentlich Ansprüche aus Betriebskostenabrechnungen oder Rückbau- oder Renovierungspflichten ausgeschlossen werden. Außerdem müssen Sie als Vermieter berücksichtigen, dass im Zeitraum zwischen Abschluss der Aufhebungsvereinbarung und der Beendigung des Mietverhältnisses der Anspruch auf Mietzahlungen fortbesteht und das es zusätzlich noch zu Vertragsverletzungen durch Ihren Mieter kommen kann und so Schadensersatzansprüche entstehen. Es stellt sich dann immer die Frage, ob diese Ansprüche von einer Abgeltungsregelung umfasst sind oder nicht. Deshalb sollte eine Abgeltungsregelung aus Beweisgründen schriftlich vereinbart werden (OLG Koblenz, Beschluss v. 09.04.18, Az. 5 U 1323/17).
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