Außerordentliche Eigentümerversammlung: Beschränkung der Beschlussthemen möglich
Auch in Ihrer Gemeinschaft können plötzlich wichtige Beschlussthemen anstehen, die eine außerordentliche Eigentümerversammlung nötig machen. Der eine oder andere von Ihnen mag das als ausgesprochen lästig empfinden: Schon wieder ein Abend, an dem man sich mit seinen Miteigentümern auseinandersetzen muss. Für diese Eigentümer unter Ihnen hat das AG Dortmund ein erfreuliches Urteil gefällt: Sie können die Themen einer solchen Eigentümerversammlung auf die dort zwingend notwendigen Beschlussthemen beschränken (AG Dortmund, Urteil v. 19.10.17, Az. 514 C 74/17).
Geschäftsordnungsbeschluss strich Themen der Tagesordnung
Im entschiedenen Fall hatte der frühere Verwalter eine Wohnungseigentümergemeinschaft zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung eingeladen. Auf dieser Versammlung sollte eine neue Verwaltung bestellt werden. Außerdem hatte der damalige Verwalter weitere von einer Eigentümerin vorgeschlagene Beschlussanträge in die Einladung zur Eigentümerversammlung aufgenommen. In der Eigentümerversammlung wurde eine neue Hausverwaltung bestellt. Außerdem wurde ein Beschluss zur Geschäftsordnung gefasst, nach dem weitere Punkte der Tagesordnung ohne Diskussion und Beschlussfassung von der Tagesordnung abgesetzt wurden.Hiergegen wendete sich eine Eigentümerin mit ihrer Klage.
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Anspruch auf Beschlussfassung nur in ordentlicher Versammlung
Das Gericht entschied: Die Beschlussfassung entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung und war daher nicht zu beanstanden. Zwar hat jeder Miteigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes, sofern sachliche Gründe dafür sprechen, den Punkt in der Versammlung zu erörtern und darüber abzustimmen. Das gilt aber nur für die ordentliche Eigentümerversammlung. Für die außerordentliche Eigentümerversammlung gilt das nur dann, wenn diese aus Zeitgründen als Fortsetzung der ordentlichen Eigentümerversammlung anberaumt wurde.
Ein Anspruch, dass in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung neben den zwingend notwendigen Beschlüssen weitere Beschlüsse gefasst werden, besteht dagegen nicht. Das gilt selbst dann, wenn die Beschlussvorschläge bereits in die in die Einladung zur Versammlung aufgenommen wurden. Die Ablehnung der Beschlussfassung war daher rechtens.
Fazit: Wollen einzelne Eigentümer aus Ihrer Mitte, eine außerordentliche Eigentümerversammlung dazu nutzen weitere Beschlüsse abzuarbeiten, müssen Sie das nicht hinnehmen. Sie können diese Eigentümer mit Ihre Beschlussthemen auf die nächste ordentliche Versammlung verweisen und sich auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung nur den notwendig zu fassenden Beschlüssen widmen. Hierzu reicht es, wenn Sie einen Geschäftsordnungsbeschluss fassen, mit dem Sie die nicht notwendigen Beschlüsse von der Tagesordnung nehmen. Durch einen solchen Geschäftsordnungsbeschluss können Sie das zeitliche Ausufern einer außerordentlichen Eigentümerversammlung verhindern.
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