Verhindern Mieter Installation von Rauchwarnmeldern ist fristlose Kündigung zulässig
Wenn Ihr Mieter die Installation von Rauchwarnmeldern verhindert, sind Sie als Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt. Dabei kann eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein.
Ein Vermieter und sein ehemaliger Mieter stritten vor Gericht über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Gemäß Art. 46 Abs. 4 BayBO war der Vermieter dazu verpflichtet, Rauchwarnmelder in seinen Mietwohnungen zu installieren. Trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung des Vermieters und Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Mieters, verweigerte der Mieter dem Vermieter den Zutritt zu der Mietwohnung. Der Mieter führte familiäre Gründe als Begründung dafür an, dass er den Vermieter nicht in die Mietwohnung einlassen wollte. Da der Mieter ihm keinen Zutritt zu der Mietwohnung gewährte, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Der Mieter war der Ansicht, dass der Vermieter nicht zur Kündigung berechtigt war sondern sein angebliches Recht die Wohnung zu betreten zuvor hätte einklagen müssen. Da der Mieter nicht freiwillig aus der Mietwohnung auszog, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
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So entschied das Amtsgericht
Mit Erfolg! Das AG Augsburg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Dem Vermieter war es gemäß § 543 Abs. 1 BGB nicht weiter zuzumuten, das Mietverhältnis mit dem Mieter fortzusetzen, weil dieser dem Vermieter mehrmals den Zutritt zu der Mietwohnung verweigert hatte. Die familiären Probleme des Mieters waren unerheblich und konnten seine erhebliche Pflichtverletzung nicht entschuldigen. Denn das Interesse des Vermieters am Einbau der Rauchwarnmelder überwog das Interesse des Mieters, seine Mietwohnung unter Ausschluss des Vermieters zu bewohnen. Auch war eine vorherige Abmahnung des Vermieters gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht (mehr) erforderlich, da der Mieter mehrmals den Zutritt zu der Mietwohnung verweigert hatte. Allerdings sollten Sie als Vermieter grundsätzlich den sichersten Weg gehen und vor Ausspruch einer Kündigung pflichtwidriges Verhalten Ihres Mieters unter Androhung einer Kündigung abmahnen (AG Augsburg, Urteil v. 16.05.18, Az. 22 C 5317/17).
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