Wann Sie den Baum in “Ihrem” Garten fällen dürfen – und wann nicht!

Haben Sie vielleicht auch in Ihrem Garten hohe Bäume stehen? Und haben Sie sich auch den ganzen Sommer darüber geärgert, dass ein Baum den Garten verschattet, so dass dort nichts mehr richtig wächst? Doch Vorsicht, bevor Sie einen solchen Baum fällen lassen, werfen Sie besser einen Blick in Ihre Teilungserklärung. Nur wenn dort geregelt ist, dass Sie über die Gartengestaltung auf Ihrer Sondernutzungsfläche frei entscheiden dürfen, können Sie auch dort stehende Bäume fällen (AG Hamburg, Urteil v. 24.05.17, Az. 22a C 89/16).
Beschluss: Eigentümer sollten gefällten Kugelahorn neu pflanzen
Ein Wohnungseigentümer hatte den im Garten stehenden Kugelahorn gefällt. Einen gemeinschaftlichen Beschluss hierzu hatte er nicht eingeholt. Daher beantragten einige Eigentümer auf der nächsten Eigentümerversammlung zu beschließen, dass der Eigentümer, der den Ahorn gefällt hatte, zur Neupflanzung eines Ahorns auf seine Kosten verpflichtet werden sollte. Da der Beschluss nicht zustande kam, erhoben einige Eigentümer Klage, durch die der Eigentümer zur Anpflanzung des Kugelahorns verpflichtet werden sollte. Dieser war der Auffassung, er habe den Ahorn fällen dürfen, da sich dieser auf seiner Sondernutzungsfläche befand, so dass er mit ihm beliebig verfahren dürfe. Außerdem habe die Teilungserklärung ihm die freie Entscheidung über die Gartengestaltung zugesprochen.
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Beschluss: Eigentümer sollten gefällten Kugelahorn neu pflanzen
Das Gericht entschied: Es bestand kein Anspruch auf Neupflanzung eines Kugelahorns. Der gefällte Ahorn befand sich auf der Sondernutzungsfläche des beklagten Eigentümers und die Teilungserklärung sprach dem Eigentümer die freie Entscheidung über die Gartengestaltung zu. Daher durfte der Eigentümer eigenständig über die Gartengestaltung auf der Sondernutzungsrechtsfläche mit oder ohne Kugelahorn entscheiden.
Das Gericht wies auch daraufhin, dass ein eventueller Verstoß gegen die Hamburger Baumschutzverordnung nicht zu einer anderen Beurteilung führen würde. Denn insoweit würde nicht die Gemeinschaft, sondern nur die Eigentümer der die Fällung veranlasst hatte als Störer in Anspruch genommen werden.
Was das Urteil für Sie bedeutet: Der Herbst steht vor der Tür und damit auch die Zeit in der die Bäume gefällt werden. Bevor Sie loslegen und einen Baum in Ihrem Garten fällen, müssen Sie 2 Dinge tun:
- Prüfen Sie die Rechtslage in Ihrer Gemeinschaft. Schauen Sie ob Ihre Teilungserklärung Ihnen die freie Entscheidung über die Gartengestaltung Ihrer Sondernutzungsfläche zuspricht. Und vergewissern Sie sich auch, dass der Baum, den Sie fällen möchten auch tatsächlich auf Ihrer Sondernutzungsfläche steht. Wenn ja, benötigen Sie die Fällung des Baumes keinen gemeinschaftlichen Beschluss. Steht der Baum aber auf nicht auf Ihrer Sondernutzungsfläche oder enthält Ihre Teilungserklärung keine Regelung, die Ihnen die Gartengestaltung zuspricht, die Entscheidung über das “Ob” und “Wie” von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung auch der Eigentümergemeinschaft vorbehalten (AG München, Urteil v. 28.06.17, Az. 481 C 24911/16 WEG)
- Denken Sie aber auch an folgendes: Für besonders große und geschützte Bäume benötigen Sie eine Fällgenehmigung. Prüfen Sie daher anhand der Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde, ob Sie eine solche Genehmigung zum Fällen Ihres Baums benötigen. Holen Sie diese unbedingt ein, wenn sie nach der Satzung erforderlich ist. Anderen falls kann es nämlich sehr teuer für Sie werden.
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