Gegen den Beschluss über die Jahresabrechnung geklagt? Zahlen müssen Sie trotzdem
Weist Ihre Jahresabrechnung eine hohe Nachzahlung auf, schauen Sie mit Sicherheit genauer hin. Finden Sie dann Fehler, die aber nicht korrigiert werden und die Jahresabrechnung dennoch auf der Eigentümerversammlung genehmigt wird, werden Sie gerichtliche Schritte einlegen. Sie werden dann Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbeschluss erheben. Viele Wohnungseigentümer sind der Ansicht nach Klageerhebung nicht zur Begleichung der Nachforderung aus der Jahresabrechnung verpflichtet zu sein. Wie eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund zeigt, ist das jedoch nicht richtig (Urteil v. 03.07.18, Az. 512 C 4/18)
Eigentümer erhob Anfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung
Im entschiedenen Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft in ihrer Eigentümerversammlung die Jahresabrechnung 2017 per Beschluss genehmigt. Ein Eigentümer hat gegen den Beschluss Anfechtungsklage erhoben. Den Nachzahlungsbetrag, der sich aus der Jahresabrechnung ergab, zahlte er nicht. Der Eigentümer war der Ansicht, die Nachzahlung aufgrund der erhobenen Anfechtungsklage vorerst nicht leisten zu müssen.
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Anfechtungsklage befreit nicht von der Zahlungspflicht
Falsch entschied das Gericht. Die Beschlussanfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Solange Beschlüsse über die Erhebung von Sonderumlagen und Abrechnungsspitzen nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind diese gültig und begründen die Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer.
Was das Urteil für Sie bedeutet: Dass die Beschlussanfechtung von den in dem Beschluss geregelten Pflichten bis zum Ende des Prozesses befreit, ist ein weitverbreiteter Irrglaube, der sich hartnäckig in den Köpfen vieler Eigentümer hält. Tatsächlich entbindet die Anfechtungsklage aber weder von Zahlungsverpflichtungen noch von andern Verpflichtungen, die ein angefochtener Beschluss enthält. Kommen Sie Ihrer Zahlungspflicht nicht nach, kann die Gemeinschaft Sie erfolgreich auf Zahlung verklagen. Die Kosten eines solchen Prozesses müssten Sie dann tragen. Richtig ist es, wenn Sie zunächst die Verpflichtungen aus dem angefochtenen Beschluss erfüllen und sich das Geld von Ihrer Gemeinschaft zurückholen, wenn Sie den Anfechtungsprozess gewonnen haben.
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