Was zu viel ist, ist zu viel! Die Bestellung dieses Verwalters können Sie anfechten
Bei der Bestellung Ihres Verwalters haben Sie und die anderen Eigentümer einen weiten Beurteilungsspielraum. Sie können sogar jemanden zum Verwalter bestellen, der bereits eine Pflichtverletzung begangen hat. Nämlich dann, wenn Sie davon ausgehen, dass der Verwalter sein Amt trotz der Pflichtverletzung zukünftig ordnungsgemäß ausüben wird. Zu weit geht es aber, wenn Sie einen Verwalter wählen, der offensichtlich die für seine Amtsführung erforderliche Neutralität vermissen lässt (LG Itzehoe, Urteil vom 26.01.18, Az. 11 S 33/17).
Verwalter gab ausländerfeindliche Äußerungen von sich
Im entschiedenen Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft auf ihrer Eigentümerversammlung einen Eigentümer aus ihrer Mitte zum Verwalter gewählt. Der Verwalter hatte in der Vergangenheit zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen 2 tunesisch stämmige Wohnungseigentümer geführt. Darüber hinaus hatte der Verwalter sich beim Verkauf der Wohnung an die beiden Eigentümer gesagt, er wolle nicht, dass die Wohnung an “Türken oder andere Ausländer” verkauft werde. Außerdem hatte er in einer Abmahnung die Kochgerüche beiden Wohnungseigentümer als “unerträglichen Gestank” beschrieben. Zudem hatte er die beiden als “sogenannte Eigentümer” bezeichnet. Aufgrund dieser Vorfälle befürchten die beiden Wohnungseigentümer, dass es dem Verwalter ihnen gegenüber an der erforderlichen Neutralität fehlt. Sie erhoben daher Anfechtungsklage gegen die Verwalterbestellung.
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Verwalter war gegenüber ausländischen Eigentümern nicht neutral
Zu Recht entschied das Landgericht und erklärte die Verwalterbestellung für ungültig, da sie dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung widersprach. Wie bei der Abberufung kann auch gegen die Bestellung eines Verwalters ein wichtiger Grund sprechen. Dann widerspricht die Bestellung aber nur ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer zusätzlich ihren Beurteilungsspielraum überschritten haben. Das ist dann der Fall, wenn es objektiv nicht mehr vertretbar ist, dass sie den Verwalter trotz der gegen ihn sprechenden wichtigen Gründe bestellen. So war es hier wegen der fehlenden Neutralität des Verwalters und des zerstörten Vertrauensverhältnisses.
Eine neutrale Wohnungseigentumsverwaltung, die weder persönlich noch von ihrem Interesse her der einen Seite näher steht als der anderen war hier nicht gewährleistet. Das ergab sich zwar nicht aus dem Umstand, dass der Verwalter zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die beiden Eigentümer angestrengt hatte und auch nicht daraus, dass er mehrfach Strafanzeige gegen einen Eigentümer gestellt hat. Denn es gehört zu den Aufgaben eines Verwalters, notfalls gerichtlich gegen Eigentümer vorzugehen.
Der Verwalter hatte jedoch mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die beiden Eigentümer nicht als gleichberechtigte Wohnungseigentümer ansieht, deren Interessen er ebenso vertritt, wie die der anderen Eigentümer. Das sieht man zum einen an seiner Äußerung, er wolle auf keinen Fall, dass die Wohnungen an “Türken oder andere Ausländer” verkauft werde. Von dieser ausländerfeindlichen und diskriminierenden Aussage können sich die beiden tunesisch stämmigen Eigentümer in besonderem Maße betroffen fühlen. Auch die Beschreibung der Kochgerüche als “unerträglichen Gestank” lässt erkennen, dass der Verwalter den beiden Eigentümern nicht neutral gegenüber steht. Ebenso zeigt die Bezeichnung als “sogenannte Eigentümer”, dass er die beiden Eigentümer nicht als gleichberechtigte Wohnungseigentümer anerkennt.
Fazit: Ein Wohnungseigentumsverwalter muss sich neutral gegenüber den Wohnungseigentümern verhalten und die Interessen aller Eigentümer gleichermaßen vertreten. Verstößt er gegen diesen Neutralitätsgrundsatz, macht das seine Wahl zum Verwalter ebenso anfechtbar wie ausländerfeindliche Äußerungen über Wohnungseigentümer. Sammeln Sie in einem solchen Fall alles, was die fehlende Neutralität des Verwalters belegt. Je mehr Sie hier vor Gericht vorbringen, desto höher ist Ihre Chance, den Prozess zu gewinnen.
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