Mieter haben auch Anspruch auf Mängelbeseitigung, wenn sie die Mietwohnung Dritten überlassen
Als Vermieter sind Sie verpflichtet, Ihre Mietwohnung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB für Ihren Mieter in einem vertragsgerechten Zustand zu erhalten. Das gilt auch dann, wenn der Mieter nicht selbst in der Wohnung lebt, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) im August 2018.
In einer Mietwohnung lebte seit 2016 nur noch die Tochter der Mieter, die auch die monatliche Miete zahlte. Als die Gastherme defekt war, minderten die Mieter die Miete um 15% und verklagten den Vermieter auf Beseitigung des Mangels. Der Vermieter war der Ansicht, dass die Mieter kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage hatten, weil sie selbst nicht mehr in der Wohnung lebten.
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Der BGH entschied in letzter Instanz, dass es der auf Instandsetzung der defekten Therme gerichteten Klage nicht am Rechtsschutzinteresse der Mieter fehlte. Es war nach Ansicht des BGH unerheblich, dass die Mieter selbst nicht mehr in der Mietwohnung lebten und sie ihrer Tochter überlassen hatten. Da die Wohnung mit Heizung vermietet wurde, schuldete der Vermieter den Mietern eine intakte Heizungsanlage für die Versorgung der Mieträume mit Wärme und Warmwasser. Die Überlassung der Mietwohnung an Dritte, hier die eigene Tochter, schloss diesen Anspruch der Mieter nicht aus.
Erhaltungspflicht besteht bis zur Beendigung eines Mietverhältnisses
Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB war der Vermieter verpflichtet, die Mietwohnung im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Diese Sie als Vermieter treffende Verpflichtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Ihr Mieter Ihre Mietwohnung tatsächlich nicht mehr selbst nutzt und deshalb gar nicht selbst beeinträchtigt wird. Ihre Erhaltungspflicht als Vermieter besteht bis zur Beendigung eines Mietverhältnisses. Das Minderungsrecht Ihres Mieters gemäß § 536 Abs. 1 BGB tritt kraft Gesetzes ein und ist ebenfalls unabhängig davon, ob Ihr Mieter Ihre Mietwohnung tatsächlich selbst nutzt (BGH, Urteil v. 22.08.18, Az. VIII ZR 99/17).
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