Mietkaution: Für die Höhe der Kaution gemäß § 551 Abs. 1 BGB ist weitere Sicherheit Dritter unerheblich
Für die Höchstgrenze einer Mietkaution gemäß § 551 Abs. 1 BGB ist es ohne Belang, wenn eine zusätzlich Sicherheit von Dritten gestellt wurde, um Sie als Vermieter zum Abschluss des Mietvertrages zu bewegen. Dies stellte das Amtsgericht Weinheim im August 2018 zu Ihren Gunsten als Vermieter klar.
Um einen Vermieter zum Abschluss eines Mietvertrages mit ihrer Tochter zu bewegen, hatten die Eltern eine selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter erklärt. Zudem hatte sich die Tochter im Mietvertrag zur Zahlung einer Mietkaution in Höhe von zwei Nettokaltmieten verpflichtet. Bei Beendigung des Mietverhältnisses stritten die Parteien darüber, ob die Bürgschaft rechtswirksam war. Die bürgenden Eltern waren der Ansicht, dass die Bürgschaft über den gemäß § 551 Abs. 1 BGB zulässigen Höchstbetrag hinausging.
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Die Entscheidung des Amtsgerichts Weinheim
Das AG Weinheim entschied zu Gunsten des Vermieters, dass die Bürgschaft rechtswirksam vereinbart wurde. Es lag keine zu hohe Belastung der Mieterin gemäß § 551 Abs. 1 BGB vor. Zwar sollen durch § 551 BGB hohe Kautionen vermieden werden. Die freiwillige Bereitstellung einer Bürgschaft durch Dritte wird hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen. Es spielt auch keine Rolle, ob der Bürge die Bürgschaft von sich aus angeboten hat oder ob Sie als Vermieter eine Bürgschaft eingefordert haben. Eine Bürgschaft ist als zusätzliche Sicherheit immer dann zulässig, wenn ein Bürge die Sicherheit anbietet, um Sie als Vermieter zum Abschluss eines Mietvertrages mit dem Mieter zu bewegen. Denn § 551 BGB soll Mieter vor zu hohen Kautionen und nicht Dritte schützen (AG Weinheim, Urteil v. 02.08.18, Az. 1 C 413/16).
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