Modernisierungsankündigung: Angaben über Art und Umfang und Einsparung von Endenergie erforderlich
Dass eine Modernisierungsankündigung gemäß § 555c BGB Angaben über Art und Umfang der Modernisierungsmaßnahmen sowie die voraussichtliche Einsparung von Energie enthalten muss, stellte das Landgericht Berlin im Mai 2018 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer vom Vermieter angekündigten Modernisierungsvereinbarung. Da der Mieter der Modernisierung nicht zustimmte, klagte der Vermieter auf Duldung des Einbaus einer Fußbodenheizung, bodentiefer Fenster und den Einbau einer Dusche im Badezimmer. Der Mieter wendete ein, dass die Ankündigung des Vermieters nicht ordnungsgemäß war und dass die geplante Fußbodenheizung eine Luxusmodernisierung ohne energetische Vorteile sei. Schließlich bringe der Einbau bodentiefer Fenster keine Vorteile, da einerseits keine bessere Belüftung möglich wäre aber andererseits die Wohnung für Dritte einsehbar würde. Zudem müsse der Mieter während des Einbaus der Heizung ausziehen. Auch der Einbau der Dusche würde Nachteile mit sich bringen.
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So entschied das Landgericht Berlin
Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit überwiegend zu Gunsten des Mieters. Der Mieter war nicht zur Duldung der Modernisierung, mit Ausnahme des Einbaus der Dusche, verpflichtet. Die Ankündigung der Modernisierung war zunächst nicht ordnungsgemäß erfolgt, da der Vermieter über Art und Umfang der Modernisierungsmaßnahmen sowie die voraussichtliche Einsparung von Energie durch Installation der Fußbodenheizung und der neuen Fenster keine Angaben gemacht hatte. Zwar stellte der Einbau der Fußbodenheizung eine den Wohnwert erhöhende Modernisierung dar. Allerdings war der Mieter gezwungen, während der Installation der Fußbodenheizung auszuziehen, wodurch dessen Recht auf ungestörte Nutzung der Wohnung beeinträchtigt wurde.
Auch durch den Einbau bodentiefer Fenster wurde der Wohnwert nach Ansicht des Gerichts nicht erhöht. Eine Maßnahme, die nicht als vorteilhafte Modernisierung zu werten ist, muss der Vermieter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses verschieben. Lediglich den Einbau der Dusche musste der Mieter dulden, auch wenn damit eine Änderung des Grundrisses verbunden war. Das Gericht stellte klar, dass eine Modernisierung ordnungsgemäß hinsichtlich Art und Umfang anzukündigen ist. Dabei müssen Sie als betroffener Vermieter auch angeben, inwieweit zukünftig Energie eingespart wird (LG Berlin, Urteil v. 17.05.18, Az. 64 S 145/17).
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