Müllentsorgung: Sie haben keinen Anspruch auf Kostenbefreiung
Das ist bestimmt auch in Ihrer Eigentümergemeinschaft so: Der eine Haushalt produziert viel Müll, der andere weniger. Zahlen müssen aber dennoch alle das gleiche, denn die Kosten der Müllentsorgung orientieren sich nicht an der Verursachung. Vielmehr werden diese Kosten nach einem allgemeinen Verteilerschlüssel auf die Eigentümer verteilt. Aber auch wenn Sie das als ungerecht empfinden, Sie können nicht verlangen, von den anteiligen Kosten befreit zu werden und eine eigene Mülltonne aufstellen zu dürfen (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 27.04.17, Az. 2-13 S 168/16).
Eigentümerin wollte eigene Mülltonne
Im entschiedenen Fall ging es um eine aus einem Mehrfamilienhaus mit 27 Wohnungen und zehn Reihenhäusern bestehende Wohnungseigentumsanlage. Die Umlage der Kosten der Müllentsorgung erfolgte dort nach Miteigentumsanteilen. Eine Eigentümerin war mit dieser Kostenverteilung nicht einverstanden, denn sie produzierte keinen Müll entsprechend ihres Kostenanteils. Die Eigentümerin beantragte daher auf einer Eigentümerversammlung die Befreiung von der Kostentragungspflicht und die Erlaubnis eine eigene Mülltonne in ihrem Vorgarten aufstellen zu dürfen. Da die übrigen Wohnungseigentümer den Antrag der Eigentümerin ablehnten, erhob sie Klage.
Kosten entsprechen nicht dem Nutzen = typisches Betriebsrisiko
Das Landgericht entschied: Die Eigentümerin hatte keinen Anspruch auf Befreiung von der Kostentragung der gemeinsamen Müllentsorgung und auf Aufstellen einer eigenen Mülltonne. Bei den Müllkosten handelt es sich um Betriebskosten. Deren typisches Risiko ist es aber gerade, dass der Kostenanteil nicht genau der Nutzung entspricht. Denn die Kosten sind nach einem generellen Verteilermaßstab umzulegen, ohne dass die Einzelbelange jedes einzelnen Eigentümers berücksichtigt werden können. Daher kann es auch sein, dass Wohnungseigentümer Betriebskosten für Einrichtungen zahlen, die sie gar nicht nutzen.
Außerdem musste nach Ansicht des Landgerichts berücksichtigt werden, dass gerade bei größeren Anlagen auch Müll auf dem Gemeinschaftseigentum anfallen kann. Da dessen Entsorgung ebenfalls eine gemeinschaftliche Aufgabe ist, konnte sich die Eigentümerin der anteiligen Tragung der Müllkosten nicht entziehen.
Fazit: Bei der Müllentsorgung können Sie nicht aus Ihrer Gemeinschaft aussteigen. Selbst wenn Ihr Verbrauch deutlich unter dem der anderen Eigentümer liegt, haben Sie keinen Anspruch auf Kostenbefreiung. Vielleicht lässt sich ja eine gerechtere Verteilung der Kosten über einen anderen Verteilerschlüssel erzielen. Rechnen Sie einmal aus, ob Ihr Kostenanteil bei einer Verteilung der Müllkosten nach Quadratmetern oder nach Wohneinheiten etc. sinkt. Beantragen Sie dann auf der nächsten Eigentümerversammlung diesen Kostenverteilungsschlüssel künftig zugrunde zu legen. Das ist nach § 16 Absatz 3 WEG zulässig und bedarf nur eines Beschlusses mit einfacher Stimmenmehrheit.
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