Umzugskostenpauschale von 100 € ist zu hoch!

Finden in Ihrem Mehrfamilienhaus auch so viele Umzüge statt? Hier ein neuer Eigentümer, dort ein neuer Mieter und immer wieder müssen Möbel durch den gemeinschaftlichen Hausflur transportiert werden. Das man hier und da einmal aneckt lässt sich dabei kaum vermeiden, so dass Ihr Hausflur durch jeden Umzug ein wenig mehr in Mitleidenschaft gezogen wurde. Tun Sie Ihrem Hausflur doch etwas Gutes und beschließen Sie eine Umzugskostenpauschale. Doch Vorsicht, eine solche Pauschale muss angemessen sein. Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main ist eines Pauschale von 100 € je Umzug schon zu hoch (Urteil v. 01.11.17, Az. 2-13 S 69/16).
Umzugskostenpauschale liegt im Interesse der Wohnungseigentümer
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Beschluss über eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 100 € getroffen. Durch diese Pauschale sollten Kosten, die im Zusammenhang mit einem Umzug entstehen können, abgedeckt sein. Ein Wohnungseigentümer hielt die Pauschale aber für zu hoch und erhob daher Klage gegen den Beschluss.
Das Landgericht entschied: Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft über eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 100 € entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist daher unzulässig. Nach dem BGH ist ein Beschluss über eine Umzugskostenpauschale zwar grundsätzlich zulässig (Urteil v. 01.10.10, Az. V ZR 220/90). Denn bei Umzügen wird das Gemeinschaftseigentum, etwa Treppenhäuser und Aufzüge, in gesteigerter Form genutzt. Typischerweise fallen hierbei besondere Aufwendungen, etwa für Beschädigungen oder Reinigung des gemeinschaftlichen Eigentums, an. Eine Pauschale, welche solche Kosten zumindest teilweise abdeckt, liegt daher im Interesse der Wohnungseigentümer.
Pauschale muss maßvoll bemessen sein
Die Umzugskostenpauschale muss aber maßvoll bemessen sein. Als Richtwert hat der BGH in seiner o.g. Entscheidung einen Betrag von 50 € benannt. Dieser Wert ist hier deutlich überschritten. Hinsichtlich der Höhe der Pauschale entspricht der Beschluss daher nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Zwar können besondere Umstände eine erhebliche Überschreitung des Richtwertes rechtfertigen, etwa wegen zu erwartenden besonders hohen Schädigungen. Solche besonderen Umstände waren hier aber nicht vorgetragen worden.
Fazit: Um die Schäden, die jeder Umzug unweigerlich mit sich bringt, ein wenig abzudämpfen, können Sie und die anderen Eigentümer eine Umzugskostenpauschale beschließen. Achten Sie bei Ihrer Beschlussfassung aber zum einen unbedingt darauf, dass alle Eigentümer gleichermaßen von der Pauschale betroffen werden. Zum anderen beschließen Sie eine Pauschale in maßvoller Höhe. Wenn Sie sich hierbei an den vom BGH festgelegten Richtwert von 50 € halten, sind Sie mit Ihrer Pauschale auf der sicheren Seite. Möchten Sie eine deutlich höhere Pauschale beschließen, geht das nur wenn besondere Umstände das erfordern. Nehmen Sie diese Umstände dann am besten direkt in Ihren Beschluss auf. Dadurch ersparen Sie sich jede Menge Ärger.
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