Aus Mietvertrag ergibt sich keine Schutzwirkung gegen andere Mieter
Dass sich für einzelne Mieter keine Schutzwirkung gegenüber anderen Mietern aus dem mit ihrem Vermieter geschlossenen Mietvertrag ergibt, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt im September 2018 klar. Entsteht also beispielsweise in einer Mietwohnung ein Wasserschaden, der seine Ursache in einer anderen Mietwohnung hat, steht dem geschädigten Mieter kein Schadensersatzanspruch gegen den anderen Mieter zu. Bei Tapeten sollten Sie als Vermieter beachten, dass diese Ihr Eigentum sind, auch wenn Ihr Mieter die Tapeten in die Mietwohnung eingebracht hat.
Ein Mieter in einem Mehrparteienhaus hatte einen Mieter einer anderen, ein Stockwerk höher gelegenen Mietwohnung auf Schadensersatz i.H.v. 6.500,- € verklagt. Grund für den Schadensersatzanspruch war, dass der geschädigte Mieter seine Wohnung neu tapezieren musste, nachdem Wasser aus der Wohnung des anderen Mieters in die Räume der darunter liegenden Wohnung eingedrungen war.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das OLG Frankfurt wies die Zahlungsklage ab, weil sich zu Gunsten des klagenden Mieters keine Anspruchsgrundlage für seine Schadensersatzforderung ergab. Der Mietvertrag zwischen dem geschädigten Mieter und dem Vermieter und auch der Mietvertrag des verklagten Mieters begründeten keine Schutzwirkung zu Gunsten des geschädigten Mieters. Aus den Mietverträgen konnten die beteiligten Mieter lediglich Ansprüche gegen ihren Vertragspartner, den Vermieter, geltend machen. Das Gericht verneinte auch einen Ausgleichsanspruch aus einem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis analog § 906 Abs. 2 BGB.
Diese Regelung ist unter Mietern nicht anwendbar. Aber auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 823 ff., 985 ff. BGB stand dem geschädigten Mieter nicht zu, denn die beeinträchtigten Tapeten waren gar nicht Eigentum des klagenden Mieters. Denn weil die Tapeten nach dem Tapezieren nicht ohne Zerstörung wieder von den Wänden abgelöst werden konnten, handelte es sich bei den in der Mietwohnung befindlichen Tapeten um Eigentum des Vermieters. Denn gemäß §§ 93, 94 Abs. 2 BGB sind Tapeten zur Herstellung eines Gebäudes eingefügte Sachen und somit wesentlichen Bestandteile eines Gebäudes und deshalb Eigentum des Gebäudeeigentümers. Somit war der Wohnungseigentümer und Vermieter durch den Wasserschaden in seinem Eigentum geschädigt worden, obwohl der Mieter die Tapeten in seine Mietwohnung eingebracht hatte (OLG Frankfurt, Beschluss v. 07.09.18, Az. 10 U 8/18).
Neueste Kommentare