Heizenergieversorgung: Schäden der Eigentümer muss die Gemeinschaft einklagen
Das ist in der Praxis keine Seltenheit: Zwei separate Wohnanlagen werden durch eine Heizungsanlage versorgt. Doch was ist, wenn es hier zu Unregelmäßigkeiten bei der Versorgung mit Heizenergie kommt und die einzelnen Wohnungseigentümern hierdurch zu viel an Heizkosen bezahlen? Sind Sie davon betroffen, möchten Sie als geschädigter Eigentümer Ihren Schaden natürlich ersetzt haben. Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf können Sie als einzelner Eigentümer diese Schäden allerdings nicht im Klageweg geltend machen. Vielmehr ist das die Sacher Ihrer Gemeinschaft (LG Düsseldorf, Urteil v. 10.07.18, Az. 2b O 199/17).
Eine Heizungsanlage versorgte 2 Eigentümergemeinschaften
Im entschiedenen Fall wurden 2 selbständige benachbarte Eigentümergemeinschaften über eine gemeinsame Heizungsanlageversorgt. Die Heizungsanlage befindet sich in den Räumlichkeiten der beklagten Gemeinschaft. Für diese ist im Grundbuch eine Reallast eingetragen, die sie zur Energieversorgung durch die Anlage berechtigt und zur Beteiligung an den Instandhaltungskosten verpflichtet. Gemäß der Teilungserklärung soll der Energieverbrauch der klagenden Gemeinschaft durch einen Zwischenzähler ermittelt werden.
Allerdings war seit 1999 kein Zwischenzähler vorhanden, sondern die Heizkosten wurden nach einem Verteilerschlüssel 40/60 % der Kosten umgelegt. Die klagende Gemeinschaft ist der Ansicht, dieser Verteilerschlüssel sei falsch. Unter Berücksichtigung des richtigen Schlüssels ergebe sich in den Jahren 1999 bis 2014 ein zu viel gezahlter Betrag von insgesamt 24.488,59 €. Diesen Betrag machte die Gemeinschaft im Klageweg geltend.
Schäden der einzelnen Eigentümer hätten eingeklagt werden müssen
Das Gericht entschied: Die Gemeinschaft war nicht befugt, den geltend gemachten Betrag einzuklagen. Zwar ist die Gemeinschaft grundsätzlich zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt (§ 10 Abs. 6 WEG), sie ist insoweit prozessführungsbefugt. Diese Prozessführungsbefugnis beinhaltet jedoch lediglich die Befugnis zur Geltendmachung der bei den einzelnen Eigentümern eingetreten Schäden, nicht dagegen ein eigenes Forderungsrecht des Verbandes. Eine separate Aufzählung der den einzelnen Wohnungseigentümern entstandenen Schäden enthielt die Klage aber nicht.
Fazit: Dieser Fall zeigt wieder einmal, dass sich Ihre Gemeinschaft vor Erhebung einer Klage genau überlegen muss, wer der richtige Kläger bzw. Beklagte ist und welches Ziel mit der Klage eigentlich verfolgt wird. Hier ging es um eine Klage auf Schadenersatz, für die die Gemeinschaft als solche klagebefugt war. Allerdings ging es um die den einzelnen Eigentümern entstandenen Schäden, die in der Klage gesondert hätte ausgewiesen werden müssen. Da das nicht erfolgt war, hatte die Klage von vornherein keine Aussicht auf Erfolg.
Neueste Kommentare