Eigenbedarfskündigung: Aufhebungsvertrag kann Verzicht des Mieters auf Schadensersatz bedeuten
Wenn ein Vermieter mit seinem Mieter einen Mietaufhebungsvertrag gegen eine erhebliche Abstandszahlung abgeschlossen hat, wird dies auch als Verzicht des Mieters auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter wegen eines möglichen vorgetäuschten Eigenbedarfs gewertet. Dies stellte das Amtsgericht München im März 2018 klar.
Ein Mieter und sein Vermieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters. Der Mieter hatte seinen ehemaligen Vermieter auf Schadensersatz wegen angeblich vorgetäuschtem Eigenbedarf verklagt. Der Mieter hatte zuletzt 913,- € Miete zuzüglich Nebenkosten gezahlt. Der Vermieter hatte wegen angeblichen Eigenbedarfs eine Vertragsaufhebung gegen eine Abstandszahlung in Höhe von 21.000,- € angeboten. Der Mieter nahm das Angebot an und räumte die Mietwohnung. Kurz nachdem der Mieter ausgezogen war, verkaufte der Vermieter jedoch die Wohnung. Als der ehemalige Mieter hiervon erfuhr reichte er eine Schadensersatzklage gegen den Vermieter ein. Weil er nun für seine neu angemietete Wohnung eine Miete i.H.v. 950,- € monatlich zahlte, machte der Mieter einen Betrag i.H.v. 125.640,- € geltend. Dieser Betrag ergab sich aus der Differenz zwischen den Mieten der alten und der neuen Wohnung, hochgerechnet auf 10 Jahre.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG München entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Da der Mieter mit dem Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag gegen eine erheblichen Abstandszahlung abgeschlossen hatte, wertete das Gericht dies auch als Verzicht des Mieters auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter wegen eines möglichen vorgetäuschten Eigenbedarfs. Um dies zu verhindern, hätte der Mieter auf eine eindeutige Formulierung im Mietaufhebungsvertrag hinwirken müssen, um klarzustellen, dass seinerseits kein Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs beabsichtigt war. Als Vermieter sollte es natürlich Ihr Bestreben sein, eine Regelung zu treffen, nach welcher Ihr Eigenbedarf durch den Mieter unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen anerkannt wird (AG München, Urteil v. 29.03.18, Az. 432 C 1222/18).
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