Wirtschaftsplan: Ohne vorherige Übersendung kein Beschluss!
Kennen Sie das auch aus ihrer Eigentümergemeinschaft? Sie werden zur Eigentümerversammlung eingeladen, wo Sie unter anderem über Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan abstimmen sollen. Allerdings erhalten Sie diese Unterlagen vorab nicht, sondern Sie sehen diese in der Eigentümerversammlung zum ersten Mal. Wie sollen Sie da beurteilen, ob Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan ordnungsgemäß sind? Gar nicht entschied das Landgericht Frankfurt/Main. Ein Beschluss über den Wirtschaftsplan wird auf Beschlussanfechtung hin für ungültig erklärt, sofern er den Wohnungseigentümern zuvor nicht übersandt worden ist (Urteil v. 15.03.18, Az. 2-13 S 184/16).
Verwalter hatte Wirtschaftsplan nicht an die Eigentümer versandt
Im entschiedenen Fall hatte eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern in der Eigentümerversammlung einen Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans gefasst. Allerdings war dieser Plan den Eigentümern zuvor nicht übersandt worden. Daher erhob ein Wohnungseigentümer Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans.
Eingehende Überprüfung des Wirtschaftsplans vorab erforderlich
Zu Recht entschied das Landgericht Frankfurt. Der gefasste Beschluss widersprach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, da der Verwalter den Eigentümern den Wirtschaftsplan vor der Versammlung nicht übersandt hatte. Eine Übersendung von Unterlagen zu einem vorgeschlagenen Beschluss ist aber erforderlich, wenn für die Beschlussfassung eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen von wesentlicher Bedeutung ist. Das ist bei Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan stets der Fall.
Ohne eine Vorabübersendung eines Entwurfs des Wirtschaftsplans war es den Eigentümern nicht ausreichend ermöglicht worden, sich auf die diesbezügliche Beschlussfassung vorzubereiten. Denn sie hatten weder die Möglichkeit, den Wirtschaftsplan auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und noch konnten sie Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen. Der Genehmigungsbeschluss wurde daher für ungültig erklärt.
Fazit: Es kann von Ihnen als Wohnungseigentümer nicht verlangt werden, auf der Eigentümerversammlung spontan über den Wirtschaftsplan abzustimmen. Vielmehr müssen Sie sich vorher ausführlich mit dem Wirtschaftsplan auseinandersetzen und diesen prüfen können. Übersendet Ihr Verwalter Ihnen den Wirtschaftsplan vor der Eigentümerversammlung nicht, stimmen Sie besser gegen dessen Genehmigung. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass Sie einen fehlerhaften Wirtschaftsplan genehmigen. Das kann zur Folge haben, dass Sie zu viel an Hausgeld zahlen oder später Geld nachschießen müssen, wenn die Hausgeldzahlungen zu knapp bemessen sind. Lassen Sie es darauf nicht ankommen und erheben Sie Anfechtungsklage, wenn in Ihrer Gemeinschaft ein nicht geprüfter Wirtschaftsplan genehmigt wird.
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