Gemeinschaftliche Wege dürfen alle nutzen!

Gibt es auch in Ihrer Gemeinschaft Wohnungseigentümer, die das gemeinschaftliche Eigentum mehr und mehr für sich beanspruchen und die anderen Eigentümer von dessen Nutzung ausschließen? Das ist nicht zulässig. So hat es das Amtsgericht Bottrop in einem Fall entschieden, in dem ein Wohnungseigentümer den zu seinem Gartenstück führenden Gemeinschaftsweg durch ein Tor verschlossen hatte (Urteil v. 18.06.18, Az. 20 C 53/17).
Sondernutzungsberechtigte Eigentümer verschloss Gartentor
Im entschiedenen Fall ging es um eine aus zwei Häusern bestehende Wohnungseigentumsanlage. Unmittelbar an der linken Außenseite des einen Hauses führt ein Gemeinschaftsweg in die dahinterliegenden Gartengrundstücke. Der gemeinschaftliche Garten ist in verschiedenen Gartenstücken unterteilt, die den einzelnen Eigentümern zur Nutzung zugewiesen sind. Die Gartenstücke sind über einen Weg erreichbar, der laut der Teilungserklärung dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet ist.
Der beklagte Eigentümer hat ein Sondernutzungsrecht an dem an der hinteren Grundstücksgrenze liegenden Gartenstück Nr. 14. Dessen Rechtsvorgänger hatte schon vor Jahren ein Gartentor auf dem Gemeinschaftsweg errichtet. Dieses Tor hält der beklagte Eigentümer nun verschlossen, so dass der Gemeinschaftsweg von den anderen Eigentümern nicht mehr begangen werden kann. Dagegen richten sich 2 Wohnungseigentümer mit ihrer Klage.
Hinderung an der Nutzung des Gemeinschaftsweges unzulässig
Das Amtsgericht Bottrop entschied: Die klagenden Eigentümer konnten von ihrem Miteigentümer verlangen, es zu unterlassen sie an der Benutzung des Gemeinschaftsweges zu hindern. Laut der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft handelt es sich bei dem Weg um Gemeinschaftseigentum, der grundsätzlich allen Eigentümern zur Verfügung steht. Dieser Weg führt nicht nur zu den einzelnen Gartenparzellen, sondern auch zum Hinterausgang des einen Hauses, so dass es dessen Bewohnern ungehindert möglich sein muss, diesen zu nutzen.
Der Umstand, dass die Existenz des Tors zuvor jahrelang widerspruchslos durch die anderen Eigentümer hingenommen worden war, führt nicht dazu, dass der beklagte Eigentümer das Tor nun abschließen darf. Hierdurch macht er den anderen Bewohnern den Zugang zum Gemeinschaftsweg unmöglich. Daher musste der beklagte Eigentümer das Tor entweder künftig offenstehen lassen oder den anderen Eigentümer Schlüssel zu diesem aushändigen, so dass sie den Weg auch weiterhin nutzen dürfen.
Fazit: Gemeinschaftseigentum, an dem kein Sondernutzungsrecht besteht, muss von allen Wohnungseigentümern genutzt werden können. Lassen Sie sich hier nicht von einzelnen Eigentümern ausschließen. Wenn doch, fordern Sie den Eigentümer unter Verweis auf dieses Urteil auf, Ihnen die Nutzung des Gemeinschaftseigentums zu ermöglichen. Notfalls können Sie Ihr Recht im Klageweg durchsetzen.
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