Stahlgitter am Flurfenster ist eine bauliche Veränderung
Ist das in Ihrer Eigentümergemeinschaft auch schon passiert? Ein Eigentümer meint es gut und nimmt die Dinge selbst in die Hand. Plötzlich stellen Sie fest, dass bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum vorgenommen wurden. Das geht nicht, hat das AG Bottrop in einem Fall entschieden, in dem ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Stahlgitter am Flurfenster montierte. Hierbei handelt es sich um eine bauliche Veränderung, der alle Eigentümer hätten zustimmen müssen (Urteil v. 12.10.18, Az. 20 C 26/18).
Eigentümer baute Stahlgitter eigenmächtig ein
Im entschiedenen Fall ging es um eine aus zwei Parteien bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft.
Der eine Eigentümer hatte im Frühsommer 2018 außen an dem gemeinschaftlichen Hausflurfenster ein Stahlgitter angebracht. Die Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers hatte er hierzu nicht eingeholt. Der Eigentümer hielt sich aus Gründen des Einbruchsschutzes zum Einbau der Gitter berechtigt. Der Andere Eigentümer verlangte die Entfernung des Gitters.
Eigentümer mussten Stahlgitter auf ihre Kosten entfernen
Zu Recht entschied das AG Bottrop. Durch die Montage des Stahlgitters hat der Eigentümer auf das Gemeinschaftseigentum eingewirkt und dieses verändert. Hierzu war er nicht berechtigt, da es sich bei dem Einbau der Gitter um eine bauliche Veränderung handelte. Denn das Gemeinschaftseigentum wurde durch das Stahlgitter im Vergleich zum ursprünglichen Zustand in einer Weise umgestaltet, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht. Derartige bauliche Veränderungen benötigen die Zustimmung aller Eigentümer, deren Rechte durch sie nachteilig beeinträchtigt sind.
Eine solche relevante Beeinträchtigung des anderen Eigentümers hatte das Gericht hier bejaht. Durch das Stahlgitter wurde nämlich der optische Gesamteindruck der Fassade verändert. Denn: Das zuvor freistehende Flurfenster wird nun durch die farblich weiß hervorstechende Stahlkonstruktion bedeckt. Diese Veränderung ihres Miteigentums musste der andere Eigentümer nicht hinnehmen. Der Eigentümer, der das Fenstergitter eingebaut hatte, musste es daher auf seine Kosten wieder entfernen.
Fazit: Auch eine nur optische Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bedarf der Zustimmung aller Eigentümer. Das gilt in großen Eigentümergemeinschaften ebenso wie in Zweiergemeinschaften. Holen Sie besser die erforderliche Zustimmung Ihrer Miteigentümer ein. Wenn Sie ohne deren Zustimmung loslegen, riskieren Sie den Rückbau der Maßnahme auf eigene Kosten. Das gilt auch, wenn Sie es im Sinne aller gut gemeint haben und wenn die Maßnahme, wie hier, dem Einbruchsschutz dienen soll.
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