Vermieter tragen unabänderlich die Kosten einer Zwischenablesung
Dass Sie als Vermieter grundsätzlich die Kosten einer Zwischenablesung, beispielsweise bei einem Vermieterwechsel tragen müssen, stellte das Amtsgericht Kassel im Mai 2018 klar. Denn bei den Kosten einer Zwischenablesung im Rahmen eines Nutzerwechsels handelt es sich um nicht umlagefähige Verwaltungskosten. Somit müssen Sie als Vermieter diese Kosten gemäß § 535 Abs. 1 BGB tragen. Eine mietvertragliche Vereinbarung, wonach Ihr Mieter diese Kosten tragen soll, wäre unwirksam.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über das Guthaben des Mieters aus einer Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter hatte die Kosten einer Zwischenablesung, die anlässlich des Mieterwechsels bei Ein- bzw. Auszug entstanden waren, gegen das Guthaben des Mieters aufgerechnet. Der Mieter war der Ansicht, dass der Vermieter die Kosten für die Zwischenablesung nicht auf ihn umlegen durfte. Der Vermieter verwies jedoch auf den mit dem Mieter abgeschlossenen Mietvertrag, bei dem es sich um einen Formularmietvertrag handelte. Dort war geregelt, dass der Mieter solche Kosten einer Zwischenablesung tragen muss.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Kassel entschied den anschließenden Rechtsstreit dennoch zu Gunsten des Mieters. Der Vermieter war verpflichtet dem Mieter das Guthaben auszuzahlen, da eine Aufrechnung rechtswidrig war. Die Kosten der Zwischenablesung durfte der Vermieter nicht auf den Mieter umlegen. Zwar existiert bezüglich einer Nutzerwechselgebühr bzw. Gebühr für eine Zwischenablesung keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Gemäß der allgemeinen mietgesetzlichen Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB ist die Gebühr einer Zwischenablesung aber vom Vermieter zu tragen. Die im streitgegenständlichen Mietvertrag enthaltene Regelung, nach welcher der Mieter die Kosten einer notwendigen Zwischenablesung trägt, ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB rechtswidrig; denn bei einem Mustermietvertrag finden die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 ff. BGB Anwendung. Da die Regelung, wonach der Mieter die Kosten der Zwischenablesung tragen soll, den Mieter unangemessen benachteiligt, ist diese Regelung unwirksam. Denn bei den Kosten einer Zwischenablesung wegen eines Nutzer bzw. Mieterwechsels handelt es sich um nicht umlagefähige Verwaltungskosten, die grundsätzlich der Vermieter als Betriebskosten gem. § 535 Abs. 1 BGB tragen muss. Die Definition der Betriebskosten in § 556 Abs. 1 BGB und in der Betriebskostenverordnung kann nicht zum Nachteil eines Mieters abgeändert werden; insbesondere können nicht umlagefähige Verwaltungskosten nicht Mietern aufgebürdet werden (AG Kassel, Urteil v. 08.05.18, Az. 453 C 539/18).
Neueste Kommentare