Stellplatzzuordnung – zahlen müssen Sie nur einmal!
Natürlich ist Ihnen klar, dass Sie für jede Eintragung ins Grundbuch zahlen müssen. Allerdings sollten Sie jede Zahlungsaufforderung des Grundbuchamts kritisch überprüfen. Andernfalls riskieren Sie nämlich doppelt und dreifach zu zahlen. Diese Erfahrung musste ein Wohnungseigentümer machen, von dem das Grundbuchamt für die Zuordnung zweier Stellplätze eine enorm hohe Gebühr zahlen sollte (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 30.06.16, Az. 3 W 59/16).
Stellplatzzuordnung – zahlen müssen Sie nur einmal!
Im konkreten Fall war zugunsten eines Wohnungseigentümers beim Kauf seiner Eigentumswohnung ein Sondernutzungsrecht an 2 Stellplätzen in das Grundbuch eingetragen worden. Hierfür erhob das Grundbuchamt eine Gebühr von 1.250 €. Die Höhe dieser Gebühr begründete das Gericht damit, dass die Festgebühr von 50 € mit der Zahl der Wohnungseigentümer multipliziert werden müsse. Immerhin seien alle Wohnungseigentümer von der Einräumung des Sondernutzungsrechts betroffen.
Sondernutzungsrecht war schon in der Teilungserklärung vorgesehen
Falsch entschied das Gericht. Da für die Stellplätze bereits ein Sondernutzungsrecht in der Teilungserklärung vorgesehen war, wurden die anderen Wohnungseigentümer nicht erneut ausgeschlossen. Daher musste der Eigentümer auch nur die einmalige Festgebühr von 50 € zahlen.
Fazit: Geht es um die Eintragung eines Sondernutzungsrecht in das Grundbuch, beeinflusst die Zahl der erstmals betroffenen Wohnungseigentümer tatsächlich die Höhe der zu zahlende Gebühr. Wird also beispielsweise ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche neu vereinbart, wird die zu zahlende Gebühr mit der Anzahl der Eigentümer multipliziert. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Teilungserklärung dieses Sondernutzungsrecht nicht ohnehin schon einplant. Kontrollieren Sie daher unbedingt anhand ihrer Teilungserklärung, ob Sie nicht zu viel an Gebühren zahlen.
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