Kein Anspruch auf Parabolantenne, wenn Breitbandkabelanschluss oder Internetfernsehen möglich sind
Als Vermieter müssen Sie einem ausländischen Mieter keine Parabolantenne genehmigen, wenn in Ihren Mieträumlichkeiten Breitbandkabelanschluss oder Internetfernsehen möglich ist. Denn das grundgesetzlich geschützte Informationsbedürfnis eines Mieters ist dann ausreichend bedient, wenn ein ausreichender Zugang zu Fernseh- und Rundfunkprogrammen in seiner Heimatsprache und seines Heimatlandes besteht. Dies stellte das Amtsgericht Frankenthal im August 2018 klar.
Ein Vermieter und sein aus dem Ausland stammender Mieter stritten sich wegen einer Parabolantenne, die der Mieter ohne Genehmigung des Vermieters zum Empfang der Fernsehprogramme seines Heimatlandes angebracht hatte. Der Vermieter verlangte Beseitigung der Parabolantenne.
Das Urteil des Gerichts
Das angerufene AG Frankenthal entschied zu Gunsten des Vermieters, dass dieser gemäß §§ 535, 541 BGB einen Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne hatte. Gemäß § 541 BGB hat ein Vermieter einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung einer Beeinträchtigung, wenn ein Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietwohnung fortsetzt (BGH, Urteil v. 16.11.05, Az. VII ZR 5/05; BGH Beschluss v. 14.05.13, Az. VIII ZR 268/12). Die Installation der Parabolantenne auf dem Balkon der gemieteten Wohnung verstieß gegen den Mietvertrag, weil der Vermieter keine Genehmigung erteilt hatte und nicht verpflichtet war, die Anbringung einer Parabolantenne durch den Mieter zu dulden. Ausschlaggebend ist für Mieter das Grundrecht aus Art. 5 des Grundgesetzes (GG), sich aus allgemein zugänglichen Quellen informieren zu können, welches das Grundrecht des Vermieters auf uneingeschränktes Eigentum an seiner Mietwohnung aus Art. 14 GG beschränkt.
Allerdings wird das Informationsbedürfnis eines Mieters grundsätzlich hinreichend berücksichtigt, wenn der Vermieter einen Breitbandkabelanschluss zur Verfügung stellt und auch ausländische Mieter einen ausreichenden Zugang zu Fernseh- und Rundfunkprogrammen ihres Heimatlandes haben. Das gilt auch, wenn ein Empfang über das Internet, wenn auch mit Zusatzkosten, möglich ist. Dementsprechend haben Sie als Vermieter ein Recht, Ihre Mieter auf solche Empfangsmöglichkeiten als Alternative zu einer Parabolantenne zu verweisen.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Mieter keinen Anspruch auf Duldung der Parabolantenne durch den Vermieter, da dieser einen Breitbandkabelanschluss zur Verfügung stellte. Der Mieter hatte auch nicht nachgewiesen, dass er ohne Parabolantenne keine Fernsehprogramme seines Heimatlandes empfangen kann. Der Vermieter hatte deshalb einen Beseitigungsanspruch, soweit die Parabolantenne über das Balkongeländer gut sichtbar war (AG Frankenthal, Urteil vom 21.08.2018 – 3a C 156/18).
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