Unerlaubte Haltung von Waranen und Chamäleons rechtfertigt eine fristlose Kündigung
Wenn ein Mieter in seiner Mietwohnung unerlaubt Warane und Chamäleons hält und züchtet, berechtigt dies den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung. Denn die Haltung exotischer Tiere, die auf andere Hausbewohner abstoßend wirken können oder gefährlich sind, entspricht nicht der üblichen Nutzung einer Mietwohnung. Dies stellte das Amtsgericht Bielefeld im Juli 2018 klar. Grundsätzlich dürfen Sie als Vermieter die Haltung von Haustieren in Ihrer Mietwohnung von Ihrer Erlaubnis abhängig machen. Das gilt beispielsweise auch für Hunde und Katzen, wenn Kleintiere wie Vögel und Zierfische von dieser Regelung ausgenommen sind. Grundsätzlich gilt aber, dass die Haltung gefährlicher Tiere, egal ob klein oder groß, immer gegen mietvertragliche Pflichten verstößt.
Ein Vermieter hatte gegenüber einem Mieter wegen nicht genehmigter Haltung von großen Waranen und Züchtung von Chamäleons eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Laut dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag dürfen Tiere nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters gehalten werden. Nur Kleintiere wie kleine Vögel oder Zierfische unterliegen dieser Regelung nicht. Der Mieter hielt die Kündigung für rechtswidrig. Da der Mieter nicht freiwillig auszog, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Mit Erfolg! Das AG Bielefeld entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Die Regelung im Mietvertrag zur Tierhaltung war nicht rechtswidrig, da der Mieter nicht unangemessen benachteiligt wurde. Denn die Haltung von Kleintieren war nicht verboten. Der Mieter hatte aber keinen Anspruch auf Erlaubnis der Haltung exotischer Echsen durch den Vermieter. Denn, ob Sie als Vermieter zur Genehmigung der Tierhaltung eines Mieters verpflichtet sind, hängt von Art, Größe, Verhalten und Anzahl der von einem Mieter gehaltenen Tiere ab. Die Haltung exotischer Tiere, welche auf andere Mitbewohner befremdlich und beängstigend wirken können, müssen Sie als Vermieter nicht genehmigen. Auch eine Züchtung von Tieren überschreitet die Grenzen des zulässigen Gebrauchs einer Mietwohnung, denn ein Mieter darf lediglich eine beschränkte Anzahl von Haustieren halten (AG Bielefeld, Urteil v. 25.07.18, Az. 401 C 275/17).
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