Instandsetzung von feuchtem Estrich ist keine Notgeschäftsführung!
Geht es auch in Ihrer Eigentümergemeinschaft alles andere als schnell mit der Beschlussfassung? Und haben Sie auch schon die Erfahrung gemacht, dass notwendige Arbeiten einfach nicht beschlossen werden? Das ist vor allem dann ärgerlich, wenn Ihr Sondereigentum dadurch in Mitleidenschaft gezogen wird. Dennoch kommen Sie bitte nicht auf die Idee, die erforderlichen Arbeiten eigenmächtig zu beauftragen und von Ihrer Gemeinschaft Kostenerstattung zu verlangen. Das ist nämlich nur im Fall der der Notgeschäftsführung zulässig. Die Instandsetzung von feuchtem Estrich ist keine solche Notgeschäftsführung und bedarf daher eines gemeinschaftlichen Beschlusses (LG Düsseldorf, Urteil v. 29.03.17, Az. 25 S 55/16).
Eigentümer ließ Estrich auf eigene Kosten instandsetzen
In einem Mehrfamilienhaus hatte der Bruch eines Abwasserrohrs eine Überschwemmung im Souterrainbereich verursacht. Hierdurch kam es zu einem Feuchtigkeitsschaden in der Wohnung eines Eigentümers. Dennoch fasste die Gemeinschaft den Beschluss, dass die Kosten für die Beseitigung des Wasserschadens nicht von der Gemeinschaft getragen und der Estrich in der betroffenen Wohnung nicht ausgetauscht werde. Daraufhin ließ der betroffene Eigentümer den Estrich auf eigene Kosten instand setzen und erhob Zahlungsklage gegen die übrigen Eigentümer.
Instandsetzung von feuchtem Estrich ist keine Notgeschäftsführung!
Die Klage war erfolglos. Zunächst hatte der Eigentümer seine Klage gegen den falschen Klagegegner gerichtet. Da es ihm um die Erstattung von Kosten aus einer Notgeschäftsführung ging, hätte er seine Klage gegen die Gemeinschaft selbst richten müssen.
Vor allem aber lag mangels Eilbedürftigkeit kein Fall der Notgeschäftsführung vor. Im Rahmen der Notgeschäftsführung kann ein Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der anderen Eigentümer nur die Maßnehmen treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind (§ 21 Absatz 2 WEG). Der Austausch des Estrichs war aber nicht erforderlich, um einen unmittelbar drohenden Schaden von dem gemeinschaftlichen Eigentum abzuwenden. Auch aus diesem Grund verlor der Eigentümer den Prozess.
Fazit: Halten Sie eine Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums für notwendig, nehmen Sie das auf keinen Fall selbst in die Hand. Veranlassen Sie besser eine Beschlussfassung Ihrer Gemeinschaft. Lehnt dieser Beschluss Ihr Begehren ab, können Sie die Instandsetzung durch eine Verpflichtungsklage gegen die Gemeinschaft durchsetzen. Kommt es dann durch die Verzögerung der Instandsetzungsabreiten zu einem weiteren Schaden, wie etwa die Nichtvermietbarkeit der Wohnung, können Sie diesen gegenüber den Eigentümern geltend machen, die bei der Beschlussfassung mit “Nein” gestimmt haben.
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