Keine Mietminderung für Mietmängel bei Einhaltung der baulichen Standards
Der Bundesgerichtshof hat im Dezember 2018 entschieden, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen entspricht.
Mieter und ihr Vermieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mietminderung
Die Mieter hatten Wohnungen angemietet, die in den Jahren 1968 und 1971 unter Beachtung der damals geltenden Bauvorschriften und technischen Normen errichtet worden waren. Wegen der angeblichen Gefahr von Schimmelpilzbildung in den gemieteten Räumen machten die Mieter eine Minderung der von ihnen geschuldeten Monatsmiete sowie die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung geltend. Es sollte eine zusätzliche Innendämmung angebracht werden, um in den Wintermonaten aufgrund von Wärmebrücken in den Außenwänden eine Gefahr der Schimmelpilzbildung zu vermeiden. Die Mieter waren der Ansicht, dass sie einen Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens erwarten durften. Auf Grundlage der heute gültigen DIN-Vorschriften ergebe sich angesichts der Wärmebrücken in beiden Wohnungen nämlich ein konkretes Risiko der Schimmelpilzbildung, welches die Mieter angeblich mit alltagsüblichem Lüftungs- und Heizverhalten nicht verhindern konnten.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hat entschieden, dass die Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel anzusehen waren, weil dieser Zustand den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen entsprach. Zwar kann ein Mieter erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Gibt es technische Normen, sind diese einzuhalten. Dabei ist aber grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. Diesem Maßstab entsprachen die streitgegenständlichen Mietwohnungen jedoch, so dass ein Sachmangel nicht vorlag. Denn in den Jahren 1968 bzw. 1971 bestand noch keine Verpflichtung, Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten. Das Vorhandensein von Wärmebrücken war deshalb allgemein üblicher Bauzustand.
Das einem Mieter zumutbare Wohnverhalten, insbesondere bezüglich der Lüftung der Wohnräume, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Ein täglich zweimaliges Stoßlüften von rund 15 Minuten beziehungsweise ein täglich dreimaliges Stoßlüften von rund 10 Minuten reichte laut Sachverständigem im entschiedenen Rechtsstreit bezüglich der streitgegenständlichen Mietwohnungen aus, um eine Schimmelpilzbildung an den Außenwänden zu vermeiden. Durch Querlüften konnte die erforderliche Lüftungszeit sogar auf ein Drittel reduziert werden. Fazit: Der BGH hat die in den Außenwänden vorhandenen Wärmebrücken der Mietwohnungen und die dadurch verursachte Gefahr einer Schimmelpilzbildung nicht als Mangel eingestuft, weil dieser Zustand den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen entsprach (BGH, Urteile v. 05.12.18, Az. VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18).
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