Eigenbedarfskündigung – geht auch bei nur gelegentlicher Nutzung
Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung vermietet haben, möchten Sie diese früher oder später vielleicht wieder selbst nutzen. Dann können Sie Ihrem Mieter kündigen, wenn die Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung gegeben sind. Wie der BGH in einem aktuellen Urteil entschieden hat, ist eine solche Kündigung auch dann möglich, wenn Sie die Wohnung nur gelegentlich nutzen möchten (Beschluss vom 21.08.2018, Az.: VIII ZR 186/17).
Eigentümer wollte Wohnung zu gelegentlichen Familientreffen kündigen
Im entschiedenen Fall geht es um eine vermietete Wohnung, die sich im Besitz einer in Finnland lebenden Familie befindet. Zweimal im Jahr trifft sich die Familie des Vermieters für jeweils ein oder zweiwöchige Familientreffen am Ort der Wohnung. Von Zeit zu Zeit sind außerdem einzelne Familienmitglieder in der Stadt und nutzen dafür zwei der Wohnungen im Haus. Allerdings sind diese für inzwischen 6 Erwachsene und 4 Kinder zu klein. Außerdem wächst die Familie weiter, der Vermieter erwartet in den nächsten Jahren weitere vier Enkelkinder. Daher kündigte der Vermieter im Jahr 2014 das Mietverhältnis für die 5-Zimmer-Wohnung im Haus wegen Eigenbedarfs.
Der Mieter sah den Eigenbedarf allerdings nicht als berechtigt an, weil es ja nur um eine Nutzung für wenige Wochen im Jahr ging. Er weigerte sich, auszuziehen. Daraufhin erhob der Vermieter Räumungsklage.
Auch Nutzung als Zweit oder Ferienwohnung begründet Eigenbedarf
Der BGH entschied: die Eigenbedarfskündigung war wirksam. Daher musste der Mieter ausziehen. Eigenbedarf setzt nämlich nicht voraus, dass der Eigentümer seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung einrichten möchte. Auch eine Nutzung als Zweit- oder Ferienwohnung ist grundsätzlich als Eigenbedarf anzuerkennen. Es müssen nur nachvollziehbare, vernünftige Gründe für die eigene Nutzung vorliegen.
Die sah der BGH im vorliegenden Fall auch als gegeben an: Angesichts der Größe der Familie und ihrer wirtschaftlichen Situation ist der beanspruchte Platz nicht übertrieben groß. Hinzu kommen die seit Generationen bestehende Verbundenheit mit dem Standort und das langjährige Eigentum an der Immobilie. Daher sah der BGH den Selbstnutzungswunsch nicht rechtsmissbräuchlich, sondern nachvollziehbar erscheinen.
Fazit: Wegen Eigenbedarfs können Sie auch kündigen, wenn Sie die Wohnung nur gelegentlich nutzen wollen. Es müssen nur nachvollziehbare, vernünftige Gründe für die eigene Nutzung vorliegen. Allerdings zeigt das Urteil deutlich, dass die Begründung Ihrer Eigenbedarfskündigung maßgeblich für deren Erfolg ist. Zählen Sie unbedingt alle Gründe, die das Erfordernis der eigenen Nutzung plausibel machen, penibel in Ihrem Kündigungsschreiben auf. Dann wird Ihre Eigenbedarfskündigung von Erfolg gekrönt sein.
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