Die Kosten einer Zwischenablesung können nicht auf Mieter umgelegt werden
Dass die Kosten einer Zwischenablesung nicht auf Mieter umgelegt werden können, stellte das Amtsgericht Kassel im Mai 2018 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung. Der Mieter ging davon aus, dass zu seinen Gunsten ein Guthabenbetrag i.H.v. 38,12 € entstanden war. Der Vermieter hatte diesen Betrag jedoch nicht an den Mieter ausgezahlt, sondern einbehalten. Denn dem Vermieter waren Kosten in der gleichen Höhe für eine Zwischenablesung entstanden. Laut einer Regelung im Mietvertrag durften dem Mieter die Kosten einer Zwischenablesung auferlegt werden. Der Mieter akzeptierte das jedoch nicht und reichte Klage ein.
So entschied das Gericht
Das AG Kassel entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters und verurteilte den Vermieter zur Auszahlung des Guthabens. Die Umlegung der Kosten der Zwischenablesung auf den Mieter war nicht rechtmäßig. Wer die Kosten einer Zwischenablesung zu tragen hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Gemäß § 535 Abs. 1 BGB trägt grundsätzlich der Vermieter die Kosten der Mieträume, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde. Die im Mietvertrag getroffene Regelung, wonach der Mieter die Kosten einer Zwischenablesung tragen sollte, war aber rechtswidrig, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligte. Diese Regelung war mit wesentlichen Grundsätzen der mietgesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren.
Denn die Kosten einer Zwischenablesung sind nicht umlagefähige Kosten, weil es sich um Verwaltungskosten handelt, die grundsätzlich vom Vermieter gem. § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB zu tragen sind. Gemäß § 556 Abs. 4 BGB dürfen die Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 1 Satz 3 BGB und der Betriebskostenverordnung nicht zum Nachteil eines Mieters erweitert werden. Somit dürfen auch aus diesem Grund die Kosten einer Zwischenablesung als Verwaltungskosten nicht auf einen Mieter umgelegt werden (AG Kassel, Urteil v. 08.05.18, Az. 453 C 539/18).
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