Vermieter hat keinen Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten bei verweigerter Belegeinsicht

Wenn Sie als Vermieter Ihrem Mieter Einsicht in die für eine Betriebskostenabrechnung relevanten Belege verweigern, können Sie keine Betriebskostennachzahlung verlangen. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar 2018 klar. Ein Vermieter, der seinem Mieter keine Belegeinsicht gewährt, kann auch keine Betriebskostennachzahlung verlangen. Erst nach Vorlage der geforderten Belege ist der Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten für Sie als Vermieter durchsetzbar.
Ein Mieter hatte nach Erhalt der letzten Betriebskostenabrechnung eine umfangreiche Einsicht in die entsprechenden Belege gefordert. Der Mieter einer Dreizimmerwohnung wollte, hinsichtlich der Heizkostenabrechnung mit einem erheblichen Nachzahlungsbetrag zu seinen Lasten, die Ablesungswerte der anderen in der Wohnanlage befindlichen Mietwohnungen einsehen. Der Vermieter verweigerte dem Mieter diese Einsichtnahme und reichte eine Zahlungsklage ein.
Ohne Erfolg! − Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte in letzter Instanz klar, dass ein Vermieter gemäß § 259 Abs. 1 BGB auf Verlangen eines Mieters alle geforderten Belege vorlegen muss. Ein Anspruch des Mieters auf Belegübersendung besteht aber nur ausnahmsweise. Grundsätzlich war der Nachzahlungsbetrag im entschiedenen Rechtsstreit fällig. Aber nur die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung an einen Mieter führt zur Fälligkeit der sich hieraus ergebenden Nachforderung. Im entschiedenen Rechtsstreit stand dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht zu, da der Vermieter ihm eine Überprüfung der Betriebskostenabrechnung verweigerte. Denn mit seiner Zahlungsforderung und seiner gleichzeitigen Verweigerung der Belegeinsicht verstieß der Vermieter gegen Treu und Glauben.
Ein Mieter, der zu Recht eine Betriebskostenabrechnung erst noch prüfen will, ist nicht sogleich zur Zahlung des ungeprüften Betrags verpflichtet. Denn eine Betriebskostenabrechnung muss bekanntlich den allgemeinen Anforderungen des § 259 Abs. 1 BGB entsprechen, also eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten. Ein Mieter soll durch eine unmittelbare Belegkontrolle bereits vor Zahlung in die Lage versetzt werden, etwaige Abrechnungsfehler aufzudecken (BGH, Urteil v. 07.02.18, Az. VIII ZR 189/17).
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