Steuern sparen mit Weihnachtsgeschenken: Wann das Finanzamt Ihre Gaben anerkennt
Sie haben ein richtig gutes Verhältnis zu Ihren Mietern? Oder zur Hausverwaltung Ihrer Eigentumswohnung? Oder zum Hausmeister, der Reinigungskraft oder einzelnen, häufiger beauftragten Handwerkern? Falls Sie diesen zu Weihnachten eine kleine Freude machen wollen, sollten Sie wissen: Damit können Sie auch Steuern sparen. Sie müssen nur bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Überschreiten Sie nicht die Freigrenze von 35 €
Pro Jahr und Person gilt eine Freigrenze von 35 €. Das heißt: Der Wert aller Geschenke zusammen darf im Kalenderjahr diese Grenze nicht überschreiten. Tut er es doch, dann entfällt nicht nur die steuerliche Abziehbarkeit für den Betrag, der über diese Summe hinaus geht, sondern für die gesamten Kosten.
Falls Sie – wie bei Vermietern üblich – nicht umsatzsteuerpflichtig sind, gilt der Bruttobetrag. Falls Sie jedoch etwa als gewerblicher Vermieter umsatzsteuerpflichtig sind und somit die Vorsteuer aus den Kaufbelegen ziehen können, dann bezieht sich die 35-€-Grenze auf den Nettobetrag. Sie sollten Sie aber die Kaufbelege unbedingt aufbewahren und darauf notieren, für wen das Geschenk war und zu welchem Datum und Anlass (hier: Weihnachten 2018) Sie es gemacht haben.
Machen Sie die Kosten unter „sonstige Werbungskosten“ geltend
In der Anlage V zur Steuererklärung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) finden Sie keine spezielle Zeile, in der Sie die Geschenke an Ihre Mieter und Geschäftspartner unterbringen könnten. Die betreffenden Kosten packen Sie daher zu den „sonstigen Werbungskosten“.
Empfehlenswert ist zudem eine Aufstellung fürs Finanzamt, etwa in Form einer kleinen tabellarischen Übersicht: Wer hat welches Geschenk erhalten? In welcher Funktion (Mieter, Geschäftspartner, Minijobber)? Zu welchem Anlass? Und zu welchem Preis? Die Belege müssen Sie nicht mitschicken, aber für eventuelle Nachfragen des Finanzamts aufbewahren.
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