Zustimmung zur Wohnungsveräußerung ist widerrufbar
Möchte ein Eigentümer aus Ihrer Mitte seine Wohnung veräußern, sieht vielleicht auch Ihre Teilungserklärung vor, dass es hierzu der Zustimmung des Verwalters oder der Eigentümergemeinschaft bedarf. Dann kann der Eigentümer seine Wohnung ohne die erforderliche Zustimmung nicht veräußern. Doch was ist, wenn Sie die Zustimmung vielleicht vorschnell erteilt haben, sie aber später lieber wieder zurücknehmen wollen? Das geht, hat das OLG München entschieden. Die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums kann noch bis zum Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt widerrufen werden (Beschluss v. 31.05.17, Az. 34 Wx 386/16).
Zustimmung des Verwalter lag dem Grundbuchamt bereits vor
Im entschiedenen Fall wurde das Wohnungseigentum an vier Apartments an eine GmbH verkauft und zu deren Gunsten jeweils eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen. Laut Teilungserklärung bedurfte die Veräußerung des Apartmenteigentums der Billigung der Verwalters. Diese Einwilligung durfte nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Am 02.05.16 gab die Verwalterin die Zustimmung zur Veräußerung vor dem Notar ab. Am 06.09.2016 beantragte der Notar unter Bezugnahme auf die bereits bei Gericht vorliegende Verwalterzustimmung vom 02.05.2016 die Eintragung in das Grundbuch. Später erklärte die Verwalterin jedoch den Widerruf ihrer Zustimmung. Eine Abschrift des Widerrufs wurde auch an das Grundbuchamt übersandt. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob im Hinblick auf den erfolgten Widerruf der Verwalterzustimmung, alle Voraussetzungen für die Eintragung vorlagen.
Zustimmung bis zum Eingang des Umschreibungsantrags widerrufbar
Das Gericht entschied: Die Verwalterin hatte die Zustimmung wirksam widerrufen, daher lagen die Voraussetzungen für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch nicht vor. Auch wenn die Zustimmungserklärung der Verwalterin im Hinblick auf den notariellen Kaufvertrag bereits erteilt worden war, so kann dennoch die Zustimmung zur Eintragung noch widerrufen werden. Das Gericht begründet seine Auffassung mit dem Wortlaut des § 12 WEG, der von der “Zustimmung zur Veräußerung” spricht. Unter Veräußerung ist nämlich die Übertragung des Eigentums an der Wohnung zu verstehen und nicht nur der Abschluss des Kaufvertrages. Daher kommt es bei der Zustimmung im Wesentlichen darauf an, dass sie zur Eigentumseintragung erteilt wird. Dementsprechend kann sie auch bis zu dem Moment, in dem der Antrag auf Umschreibung des Grundbuchs beim Grundbuchamt eingeht, widerrufen werden.
Fazit: Das Urteil ist zwar nicht mehr ganz neu, aber dennoch für alle Eigentümergemeinschaften von Bedeutung, die beim Verkauf Ihrer Wohnung an ein Zustimmungserfordernis gebunden sind. Will dann ein Eigentümer seine Wohnung veräußern, sind zwar alle daran interessiert, dass der neue Eigentümer in die Gemeinschaft passt. Für den Fall, dass Sie Ihre Zustimmungen vorschnell gegeben haben und sich später wichtige Gründe herausstellen, die ihr entgegenstehen, wissen Sie jetzt: Bis zum Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt können Sie Ihre Zustimmung noch widerrufen.
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