Ein aus 2 Mitgliedern bestehender Verwaltungsbeirat ist möglich!
Das kennen Sie bestimmt auch aus Ihrer Eigentümergemeinschaft: Die Wahlen des Verwaltungsbeirats stehen an, aber es finden sich nicht genügend Eigentümer, die bereit sind, dieses wichtige Ehrenamt zu übernehmen. In der Tat ist es besonders in kleineren Gemeinschaften extrem schwierig, die 3 Eigentümer zu finden, die laut Gesetz für den Verwaltungsbeirat erforderlich sind. Für solche Fälle hat das Amtsgericht Bottrop eine hilfreiche Entscheidung gefällt: Ihre Gemeinschaft hat es in der Hand, die Anzahl der Beiratsmitglieder zu erhöhen oder zu vermindern (Urteil v. 11.08.17, Az. 209 C 18/17).
Nur 2 Eigentümer waren zum Beirat gewählt worden
Im entschiedenen Fall hatte eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern einen Beschluss gefasst, nach dem 2 Eigentümer aus ihrer Mitte zum Verwaltungsbeirat gewählt wurden. Nach der Teilungserklärung der Gemeinschaft konnte die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirats durch Eigentümerversammlung bestimmt werden. Ein Wohnungseigentümer war mit der Wahl nicht einverstanden, er war der Ansicht, der Verwaltungsbeirat müsse zwingend aus 3 Mitgliedern bestehen. Daher ging er mit der Anfechtungsklage gegen den Beschluss vor.
Reduzierung der Anzahl der Beiratsmitglieder möglich
Das Gericht entschied: Die Wahl des Verwaltungsbeirats ist nicht zu beanstanden. Zwar sieht das Wohnungseigentumsgesetz vor, dass der Beirat aus 3 Mitgliedern bestehen soll (§ 29 Abs. 2 WEG). Von diesem Grundsatz können die Wohnungseigentümer jedoch durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer oder durch eine Öffnungsklausel in der Teilungserklärung abweichen und die Anzahl der Beiratsmitglieder erhöhen oder vermindern. Bestimmt wie hier, eine Öffnungsklausel in der Teilungserklärung die Möglichkeit einer geringeren Besetzung des Verwaltungsbeirats als gesetzlich vorgegeben, ist ein entsprechender Beschluss nicht zu beanstanden. Die Wahl des aus 2 Mitgliedern bestehenden Verwaltungsbeirats war wirksam.
Was das Urteil für Sie bedeutet: Auch wenn das Urteil nicht mehr ganz neu ist, angesichts der bald stattfindenden Eigentümerversammlung ist es von großer Bedeutung für die Wahl Ihres Verwaltungsbeirats. Werfen Sie vor Ihrer Eigentümerversammlung unbedingt einen Blick in ihre Teilungserklärung. Ist dort geregelt, dass Ihre Gemeinschaft die Anzahl der Beiratsmitglieder bestimmen kann, können Sie von der gesetzlich vorgegebenen Zahl von 3 Mitgliedern abweichen. Enthält Ihre Teilungserklärung keine solche Regelung, können Sie kraft einer Vereinbarung aller Eigentümer von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Eine Abweichung per mehrheitlichen Beschluss ist dagegen nicht möglich. Allerdings: Haben Sie 2 Eigentümer aus Ihrer Mitte zum Verwaltungsbeirat gewählt, wird auch dieser Beschuss wirksam, wenn nicht innerhalb der Anfechtungsfrist Anfechtungsklage gegen ihn erhoben wird.
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