Gewerberaummiete: Mieter leistet keine Kaution – Vermieter kann fristlos kündigen!
Als Vermieter sind Sie berechtigt, ein Mietverhältnis gemäß § 569 Abs. 2a BGB fristlos zu kündigen, wenn Ihr Mieter die Kaution nicht leistet. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt vor, wenn ein Mieter mit der Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Dass ein Vermieter von Gewerberäumen ebenfalls fristlos kündigen kann, wenn ein Mieter die Mietsicherheit nicht leistet, stellte das Kammergericht in Berlin im September 2018 auch für ein gewerbliches Mietverhältnis klar.
Im entschiedenen Rechtsstreit war ein Hotel für 20 Jahre vermietet worden. Schon bald zeigte sich, dass der Mieter die vereinbarte Kaution i.H.v. 2.000.000,- € nicht aufbringen konnte. Deshalb kündigte der Vermieter schon bald nach Abschluss des Mietvertrages außerordentlich und fristlos. Der Mieter machte geltend, dass ihn wegen der aktuellen Finanzkrise kein Verschulden treffe. Der Mieter meinte auch, dass er wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Probleme einen Anspruch auf Abänderung des Mietvertrages habe. Der Vermieter machte 1.000.000,- € Schadensersatz geltend.
Die Entscheidung des Gerichts
Das KG Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Gibt ein Mieter zu erkennen, dass er die als Sicherheit zu leistende Kaution nicht erbringen kann oder will, ist der Vermieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Die Nichtleistung der Mietkaution stellt nämlich eine erhebliche Vertragsverletzung eines Mieters dar, weil hierdurch das Absicherungsinteresse des Vermieters erheblich verletzt wird. Dabei kann sich ein Mieter nicht auf allgemeine wirtschaftliche Schwierigkeiten berufen. Denn diese Leistungserschwerung stammt aus de45r Risikosphäre des Mieters und ist vom Vermieter nicht zu verantworten. Insbesondere ein Mieter von Gewerberäumen kann sich also nicht auf unvorhergesehene wirtschaftlich bedingte Zahlungsschwierigkeiten berufen (KG, Urteil v. 27.09.18, Az. 8 U 145/14).
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