Kein verbesserter Schallschutz bei üblichen Baumaßnahmen im Sondereigentum
Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung durch einen neuen Fußboden verschönern möchten, kann das für den unter Ihnen wohnenden Eigentümer zum Ärgernis werden. Hört er nach der Baumaßnahme auf einmal jeden Schritt aus Ihrer Wohnung wird der Wunsch nachverbessertem Schallschutz in ihm aufkommen. Dem müssen Sie aber zumindest bei Sanierungsarbeiten, die der üblichen Instandsetzung oder Modernisierung des Sondereigentums dienen, nicht nachkommen (BGH, Urteil v. 06.07.18, Az. V ZR 221/17).
Wohnungseigentümer änderte Fußbodenaufbau
Im entschiedenen Fall ging es um eine Eigentumswohnung in einem 1909 errichteten Gebäude. Im Jahr 2013 führten die Wohnungseigentümer Arbeiten in der Wohnung aus und veränderten dabei den Fußbodenaufbau. Ursprünglich bestand der Boden aus einer Balkenlage mit einem Einschub von Sand, Asche und Lehm, darauf genagelten Holzbrettern, einer darauf verschraubten Pressspanplatte einem PVC bzw. Linoleumbelag und darauf verlegtem Laminat. Nun war eine Pressspanplatte, der PVC- bzw. Linoleumbelag sowie das Laminat entfernt und durch einen Parkettboden ersetzt worden. Der BGH hatte zu entscheiden, ob der Wohnungseigentümer aufgrund dieser Maßnahmen einen verbesserten Schallschutz schuldete.
Entscheidend: Grundlegende Ausbauarbeiten oder übliche Sanierung
Der BGH entschied: Der Wohnungseigentümer schuldet keinen verbesserten Schallschutz. Wird ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen, ist die DIN 4109 entscheidend, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galt.
In seinem Urteil macht der BGH nochmals die Grundsätze klar, nach denen der Anspruch auf verbesserten Schallschutz zu beurteilen ist:
- Die zum Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Schallschutzvorschriften sind dagegen relevant, wenn die Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums einen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum darstellt und es sich um grundlegende Ausbauarbeiten, wie etwa einen Dachgeschossausbau handelt.
- Dagegen kann bei Sanierungsarbeiten, die der üblichen Instandsetzung entsprechen, ein verbesserter Schallschutz nicht verlangt werden. Hier muss lediglich der vorhandene Schallschutz erhalten bleiben, er darf zumindest nicht signifikant verschlechtert werden.
Fazit: Möchten Sie in Ihrer Wohnung einen neuen Fußboden verlegen, müssen Sie klären, wie umfangreich die Arbeiten sein werden. Wenn Sie beispielsweise einen alten Steinteppich in einem Altbau entfernen möchten, kann es gut sein, dass das nur mit Hilfe von schwerem Werkzeug und einer Beschädigung des Untergrundes möglich ist, so dass auch dieser erneuert werden muss. In diesem Fall müssen Sie auch den Schallschutz an die aktuell geltenden Vorschriften anpassen. In den meisten Fällen, bleibt jedoch auch bei der Verlegung eines neuen Bodenbelags der Untergrund intakt. Dann brauchen Sie Veränderungen im Bereich des Schallschutzes nicht zu berücksichtigen.
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