Verpflichtung eines Mieters zu Beheizung und Lüftung richtet sich nach den tatsächlichen Wohnverhältnissen
Dass die Verpflichtung eines Mieters zu Beheizung und Lüftung seiner Mietwohnung sich nach den tatsächlichen Wohnverhältnissen richtet, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang Dezember 2018 klar. Es gibt somit keine generellen Kriterien, welche das Wohn- und Lüftungsverhalten eines Mieters bestimmen oder beeinflussen. Schimmelpilzbildung durch Aufstellen von Möbeln an einer ungedämmten Außenwand rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Mietminderung.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich vor Gericht über die Verpflichtung des Mieters die Mieträume, eine Altbauwohnung, zu beheizen und zu lüften. Die Altbauwohnung wies nicht dem aktuellen bautechnischen Standard entsprechende Wärmebrücken in den Außenwänden auf. Der Mieter hatte wegen Feuchtigkeit und Schimmel die Miete gemindert. Er war der Ansicht, dass er die Feuchtigkeit und den Schimmel nicht zu vertreten hatte, da er mindestens zweimal täglich 15 bis 19 Minuten bzw. dreimal täglich 10 bis 13 Minuten lüftete. Dass die Schimmelpilzbildung durch Aufstellen von Möbeln an einer ungedämmten Außenwand begünstigt wurde, meinte der Mieter nicht hinnehmen zu müssen.
Das Urteil des BGH
In letzter Instanz stellte der BGH fest, dass eine Mietminderung nicht berechtigt war. Der BGH urteilte zu Gunsten des Vermieters, dass kein Mietmangel vorlag. Der Mieter hatte nach Ansicht des höchsten deutschen Zivilgerichts nicht ausreichend gelüftet. Denn nach Aussage eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wären durch mehr Lüftung die Feuchtigkeit und der auftretende Schimmel vermeidbar gewesen. Der BGH wies darauf hin, dass dies dem Mieter im entschiedenen Rechtsstreit auch zumutbar war. Denn die Zumutbarkeit der Beheizung und Lüftung einer Mietwohnung durch den Mieter wird bestimmt von den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere rechtfertigt die bloße Gefahr einer Schimmelpilzbildung durch Aufstellen von Möbeln an einer ungedämmten Außenwand nicht ohne Weiteres eine Mietminderung (BGH, Urteil v. 05.12.18, Az. VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18).
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