Übernommene Einbauten eines Vormieters müssen zurückgebaut werden
Ein Mieter muss von seinem Vorgänger übernommene Einbauten und bauliche Veränderungen wieder zurückbauen. Dies stellte das Kammergericht in Berlin im Oktober 2017 klar. Ein Mieter, der Einbauten seines Vorgängers auch mit Zustimmung des Vermieters übernimmt, muss sich so behandeln lassen, als wenn er diese selbst installiert hat. Beachten Sie als Vermieter, dass diese Entscheidung nicht nur für Wohnraummietverhältnisse sondern auch für gewerbliche Mietverhältnisse gilt. Auch ein Mieter von Gewerberäumen ist spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Einbauten des Vormieters, die er mit Einverständnis des Vermieters übernommen hat, zu beseitigen. Zudem trifft den Mieter auch dann eine Rückbaupflicht, wenn der Vermieter Eigentümer der vom Mieter errichteten baulichen Anlage geworden ist.
Ein Vermieter von Gewerberäumen und sein Mieter stritten sich nach Beendigung des Mietverhältnisses über die Pflichten des Mieters. Der Vermieter hatte einer Verlängerung des Mietverhältnisses schriftlich widersprochen und verlangte von dem Mieter die Räumung und Herausgabe von Gewerbeflächen und Mieträumlichkeiten. Zusätzlich sollte der Mieter eine Auto- und Reifenservicehalle, die im Rahmen eines früheren Mietverhältnisses errichtet wurde, zurückbauen. Der Mieter wandte ein, dass die Autohalle bereits bei Abschluss seines Mietvertrags auf dem Grundstück vorhanden war er sie lediglich gemietet habe. Die Autohalle sei gemäß § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit Eigentum des Vermieters. Der Mieter war deshalb der Ansicht, dass er zur Beseitigung nicht verpflichtet ist.
Das KG in Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. In seinen Leitsätzen stellte das KG ausdrücklich fest, dass der Mieter die von seinem Vorgänger übernommenen Einbauten und bauliche Veränderungen wieder zurückbauen musste.
Trotz Zustimmung des Vermieters gilt Pflicht zum Rückbau
Ein Mieter, der Einbauten seines Vorgängers auch mit Zustimmung des Vermieters übernimmt, muss sich so behandeln lassen, als wenn er diese selbst errichtet hat. Zudem trifft einen Mieter auch dann eine Rückbaupflicht, wenn der Vermieter durch Verbindung mit einem Grundstück gemäß § 94 BGB Eigentümer der vom Mieter errichteten baulichen Anlage geworden ist. Fehlt eine besondere vertragliche Vereinbarung, dann ist ein Mieter grundsätzlich laut Gesetz zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet. Bauten und Umbauten sind ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Kosten zu beseitigen. Zu Ihren Gunsten als Vermieter gilt: Die Rückbauverpflichtung besteht auch dann, wenn Sie als Vermieter einer baulichen Änderung ausdrücklich zugestimmt haben (KG, Beschluss v. 23.10.17, Az. 8 U 91/17).
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