Anfechtung eines Mietvertrages bei arglistiger Täuschung
Einem Vermieter ist vor und auch noch nach Einzug eines Mieters eine Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung des Mieters bei Abschluss des Mietvertrages möglich. Dies stellte das Landgericht Freiburg im Oktober 2018 klar. Allerdings sind Angaben in einer Selbstauskunft, die unvollständig und deshalb für den Mieter vorteilhaft sind, dann kein Grund für eine nachträgliche Anfechtung, wenn der Mieter ungünstige Details nicht arglistig verschwiegen hat.
Ein Vermieter hatte einen Mietvertrag nachträglich gegenüber seinem Mieter angefochten, weil rückständige Mieten und Betriebskosten offen waren. Der Mieter war Sozialhilfeempfänger und der Sozialhilfeträger hatte zu geringe Zahlungen geleistet. In seiner Bewerbung für die Mietwohnung vor Abschluss des Mietvertrages hatte der Mieter eine Selbstauskunft und eine Bonitätsauskunft der SCHUFA vorgelegt. Der Vermieter hatte danach keine Einkommensnachweise des Mieters eingefordert, so dass er bei Abschluss des Mietvertrages keine Kenntnis von der finanziellen Lage des Mieters hatte. Der Vermieter hätte bei Kenntnis der finanziellen Situation des Mieters den Mietvertrag nicht abgeschlossen und fühlte sich vom Mieter getäuscht. Der Vermieter war deshalb der Ansicht, dass er den Mietvertrag nachträglich durch Anfechtung unwirksam machen konnte. Er verklagte den Mieter deshalb auf Räumung der Mietwohnung.
Die Entscheidung des Gerichts
Ohne Erfolg! Das LG Freiburg stellte zwar fest, dass ein Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung sowohl vor als auch nach Einzug eines Mieters erfolgreich vom Vermieter angefochten werden kann. Im entschiedenen Rechtsstreit lagen jedoch die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Arglist nicht vor. Denn der Mieter hatte den Vermieter nicht über seine Einkommensverhältnisse getäuscht, da er hierzu keine Angaben gemacht hatte. Der Vermieter hatte sich selbst eine vom Mieter nicht verursachte falsche Vorstellung über dessen finanzielle Situation gemacht. Somit fehlte es an einer Täuschungshandlung des Mieters. Auch hatte der Mieter den Mietrückstand nicht verschuldet, da der Sozialhilfeträger die Leistungen nicht rechtzeitig erbracht hatte. Das Sozialamt war kein Erfüllungsgehilfe des Mieters und somit dessen Handeln dem Mieter nicht zurechenbar. Somit lag auch kein Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 543 BGB vor (LG Freiburg, Urteil v. 12.10.18, Az. 3 S 98/18).
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