Teilungserklärung erlaubt Laden – dann darf kein Eiscafé rein!
Liegt Ihre Eigentumswohnung auch in einer gemischt genutzten Immobilie, in der es sowohl Wohnungen als auch gewerblich genutzte Räumlichkeiten gibt? Dann war Ihnen beim Kauf der Wohnung natürlich klar, dass es dort Laden- oder Büroeinheiten gibt. Aber was ist, wenn plötzlich eine Ladeneinheit zum Eiscafé umfunktioniert wird? Müssen Sie das hinnehmen? Nein, hat das Landgericht Frankfurt/Main entschieden – zumindest dann nicht, wenn Ihre Teilungserklärung nur die Nutzung der Teileigentumseinheiten als Laden erlaubt (Urteil v. 27.09.18, Az. 2-13 S 138/17).
Eigentümer klagten auf Unterlassen
Im entschiedenen Fall sah die Teilungserklärung einer aus mehreren Wohn- und Geschäftseinheiten bestehenden Immobilie vor, dass eine Einheit im Erdgeschoss als Laden genutzt wurde. Die beiden Eigentümer der Einheit verpachteten diese an einen Gastronomen, der darin ein Eiscafé eröffnete. Die anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft waren hiermit nicht einverstanden und verklagen die beiden Eigentümer auf Unterlassen.
Gericht entschied: Eiscafé und Laden sind nicht vergleichbar
Das Gericht gab den klagenden Eigentümern Recht, denn ein Eiscafé ist etwas grundlegend anderes als ein Laden. Vor allem bringt ein Eiscafé einen deutlich höheren Geräuschpegel mit sich als eine Ladeneinheit. Denn die dort vorhandenen Sitzgelegenheiten laden zum Verweilen ein, so dass mit dem Betrieb des Eiscafés zwangsläufig ein höherer Lärmpegel verbunden ist. Das kann den anderen Wohnungseigentümern bzw. ihren Mietern nicht zugemutet werden.
Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass der Unterlassungsanspruch sich sowohl gegen die Eigentümer Ladeneinheit als auch gegen den Pächter selbst richtet. Diese haben unabhängig vom Inhalt des Pachtvertrages kein Recht, die Ladenräume zum Eiscafé umzufunktionieren.
Fazit: Wenn in Ihrer Eigentümergemeinschaft eine Teileigentumseinheit plötzlich vom Laden zum Café, Eiscafé oder Restaurant umfunktioniert wird, schauen Sie unbedingt in Ihrer Teilungserklärung. Ist dort geregelt, dass die Teileigentumseinheit als Laden genutzt werden darf, ist eine Nutzung, die einen deutliche höheren Lärmpegel mit sich bringt, nicht zulässig. Dann können Sie Unterlassen verlangen. Vermieten Sie selbst eine Teileigentumseinheit im Gebäude, vergewissern Sie sich vor Abschluss des Mietvertrages durch einen Blick in die Teilungserklärung, ob die geplante Nutzung auch wirklich zulässig ist. Dadurch ersparen Sie sich jede Menge Ärger.
Neueste Kommentare