Unangekündigte Rückgabe der Schlüssel ist bei Nichtkenntnis des Vermieters keine Rückgabe der Mieträume

Dass eine unangekündigte Rückgabe von Haus- oder Wohnungsschlüsseln bei Nichtkenntnis des Vermieters keine Rückgabe der Mieträume darstellt, stellte das Landgericht Krefeld im Dezember 2018 klar. Mieträume sind erst dann gem. § 546 Abs. 1 BGB wirksam zurückgegeben, wenn Sie als Vermieter Kenntnis von der Rücksendung der Schlüssel haben.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich darüber, wann der Mieter für den Vermieter verbindlich die Mieträume zurückgegeben hatte. Denn der Vermieter forderte vom Mieter noch weitere Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses ein. Der Mieter behauptete, dass er die Mieträume schon einige Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist geräumt hatte. Angeblich hatte er die Schlüssel unter Nennung seines Namens und Angabe der Mietwohnung in den Briefkasten des Vermieters eingeworfen. Der Vermieter bestritt den Schlüssel bereits vor Erhebung der Räumungs- und Zahlungsklage erhalten zu haben.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Krefeld entschied zu Gunsten des Vermieters, dass der Mieter die Rückgabe der Schlüssel nicht beweisen konnte. Zwar darf ein Mieter kommentarlos die Wohnungsschlüssel in den Briefkasten des Vermieters werfen. Damit ist bereits eine Besitzaufgabe des Mieters an den Mieträumen zu Gunsten des Vermieters verbunden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 31.08.06, Az. 10 U 46/06). Das gilt auch dann, wenn der Vermieter keine Kenntnis von dem Schlüssel in seinem Briefkasten hat. Der Besitzwille bezieht sich nämlich auf alle im Herrschaftsbereich eines Vermieters befindlichen eigenen Gegenstände auch ohne konkretes Bewusstsein. Dennoch hatte der Mieter im entschiedenen Rechtsstreit seiner Rückgabepflicht gemäß § 546 BGB nicht entsprochen.
Denn die Verfügungsgewalt des Vermieters über die Mieträume war ohne seine Kenntnis von der Erlangung der Schlüssel nicht eingetreten. Der Mieter hatte zwar behauptet aber nicht unter Beweis gestellt, dass er die Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters geworfen hatte. Der Vermieter hatte dies somit erfolgreich bestritten. Der Mieter hatte somit die Wiedererlangung der Verfügungsgewalt des Vermieters über die Mieträume nicht hinreichend nachgewiesen. Wählt also ein Mieter ohne Absprache mit Ihnen als Vermieter eine weniger sichere Art als die persönliche Rückgabe der Mieträume, trägt auch der Mieter das Risiko des Misslingens der Rückgabe (LG Krefeld, Beschluss v. 27.12.18, Az. 2 T 27/18).
Neueste Kommentare